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§ 20 BVO - Verhaltenstherapie

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

BehandlungsabschnittEinzelbehandlungGruppenbehandlung
Stufe 160 Sitzungen60 Sitzungen
Stufe 2weitere
20 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen

§ 19 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(2) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.