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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2016, Az.: XI ZR 136/15

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Senatsbeschluss; Bestimmung des Werts einer einseitigen Teilerledigungserklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.2016
Aktenzeichen
XI ZR 136/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 11223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:020216BXIZR136.15.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 04.07.2013 - AZ: 330 O 4/12
OLG Hamburg - 24.02.2015 - AZ: 13 U 67/13

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Wertfestsetzung keinenAnlass.

2

Die Klägerin hat die Beklagte in den Vorinstanzen auf Zahlung von 50.000 € in Anspruch genommen. In der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie diesen Antrag nur noch in Höhe von 23.449,77 € aufrecht erhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.

3

Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009). Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 und vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010). Diese Kostendifferenz beträgt im vorliegenden Fall knapp 6.000 €, so dass der Gesamtwert über 25.000 € liegt und im Beschluss vom 24. November 2015 zutreffend auf bis zu 30.000 € festgesetzt worden ist.

Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber