Art. 5 BayStG - Anfall des Stiftungsvermögens
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-WK
Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung (Art. 2 Abs. 3) an die entsprechende Gebietskörperschaft, das einer kirchlichen Stiftung (Art. 2 Abs. 4, Art. 24) an die entsprechende Kirche.