Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1963, Az.: 5 StR 24/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1963
- Aktenzeichen
- 5 StR 24/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 18.05.1962
Verfahrensgegenstand
schwerer Diebstahl i.R. u.a.
In der Strafsache hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. April 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter
Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. Mai 1962 samt den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte nicht wegen Verkehrsunfallflucht zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist,
- 2.
im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schöffengericht hat den Angeklagten (a) wegen schweren Diebstahls im Rückfall (Diebstahls eines Kraftwagens durch Einbruch in eine Garage), (b) wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren (des gestohlenen Wagens) ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und "fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs" (Verstöße gegen §§ 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 StVO) und (c) wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, die er in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall beschränkte. Die Strafkammer hat ohne nähere Begründung diese Rechtsmittelbeschränkung als wirksam angesehen und die Prüfung des Urteils darauf beschränkt, ob der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zu bestrafen und gegebenenfalls die Gesamtstrafe zu ändern sei.
Die Strafkammer ist sodann zu dem Ergebnis gekommen, daß sich dem Angeklagten weder ein schwerer noch ein einfacher Diebstahl nachweisen lasse und auch kein Vergehen nach § 248 b StGB in Betracht komme. Der Angeklagte habe sich jedoch - entsprechend seiner eigenen Einlassung - auf jeden Fall einer (Fund-)Unterschlagung schuldig gemacht.
Wegen Unterschlagung durfte nach der Ansicht der Strafkammer der Angeklagte aber nicht mehr verurteilt werden. Denn - so heißt es in den Urteilsgründen - die Unterschlagung stehe in Tateinheit zu dem vom Angeklagten weiterhin begangenen Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Wegen dieser Tat sei jedoch der Angeklagte wegen der Beschränkung seiner Berufung bereits rechtskräftig abgeurteilt worden. Damit dürfe er auch wegen der tateinheitlich begangenen Unterschlagung nicht mehr strafverfolgt werden. Die Strafkammer hat daher "hinsichtlich des Vorwurfs des schweren Diebstahls" das Verfahren eingestellt.
Sodann hat das Landgericht aus den vom Schöffengericht verhängten beiden Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Führerschein in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung and "fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung" und wegen Unfallflucht und den nunmehr gemäß § 79 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7. August 1961 eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten Zuchthaus gebildet.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel wendet sich insbesondere gegen die Annahme des landgerichtlichen Urteils, hinsichtlich des Vorwurfs des schweren Diebstahls (nach Auffassung der Strafkammer: Unterschlagung) sei die Strafklage verbraucht.
Das Oberlandesgericht in Celle hat sich zur Entscheidung über die Revision für unzuständig erklärt und die Sache an den Bundesgerichtshof verwiesen, weil die Strafkammer ihre Strafgewalt als Berufungsgericht überschritten habe (§ 24 Abs. 2 GVG) und die angefochtene Entscheidung daher als Urteil des ersten Rechtszuges zu behandeln sei.
Der Senat hat daher nach § 348 Abs. 2 StPOüber die Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Das Rechtsmittel ist begründet.
Mit Recht macht die Revision geltend, das Landgericht hätte das Verfahren nicht wegen des Vorwurfs des schweren Diebstahls einstellen dürfen. Denn die Strafkammer hat zu Unrecht angenommen, die nachträgliche Beschränkung der Berufung auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls sei wirksam und die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 24 StVG (Fahren ohne Führerschein) und "fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs" sei ebenso wie die. Verurteilung aus § 142 StGB damit in Rechtskraft erwachsen.
Zwar geht die Strafkammer (vgl. BGH NJW 1963, 212) zutreffend davon aus, daß zwischen der Zueignung des Kraftwagens - mag diese nun als Dieb stahl oder als Unterschlagung anzusehen sein - und dem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG Tateinheit besteht. Andererseits trifft aber auch die fahrlässige Körperverletzung mit dem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Führerschein tateinheitlich zusammen. Dadurch wird aber sachlichrechtlich nichts daran geändert, daß der Diebstahl oder die Unterschlagung und die fahrlässige Körperverletzung im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Denn das Vergehen nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 StVG ist ihnen gegenüber die minderschwere Straftat. Es hat daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt NJW 1963, 212, 213 [BGH 07.09.1962 - 4 StR 266/62] zu II 1 mit weiteren Nachweisen) nicht die Kraft, die beiden schwerer wiegenden Straftaten zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden.
Im allgemeinen ist auch davon auszugehen, daß ein Rechtsmittel auf eine der mehreren selbständigen Taten beschränkt werden kann. Das gilt jedoch nicht, wenn zwei unter sich im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Straftaten jeweils mit ein und derselben minderschweren fortgesetzten Straftat tateinheitlich zusammentreffen. In einem solchen Falle wird zwar nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung aus sachlichrechtlichen Gesichtspunkten verneint, daß auch die schwereren Straftaten untereinander zu einer einheitlichen Straftat verbunden werden. Damit ist jedoch nicht die verfahrensrechtliche Frage entschieden, ob nicht über sämtliche Straftaten, nämlich sowohl die schwereren Straftaten als auch die minderschwere Straftat nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGHSt 6, 92, 97) [BGH 05.11.1953 - 3 StR 545/52]. Diese Frage ist zu bejahen. Zwar kann es zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten aus sachlichrechtlichen Gründen notwendig sein, die schwereren Straftaten als selbständig zu betrachten, obwohl sie jeweils mit ein und derselben fortgesetzten minderschweren Straftat in Tateinheit stehen. Trotzdem kann eine Straftat, mit der zwei schwerere Straftaten in Tateinheit stehen, nicht derart auseinandergerissen werden, daß die Verurteilung wegen derselben Straftat zum Teil, nämlich soweit sie mit der einen schwereren Straftat zusammentrifft, rechtskräftig sein könnte, im übrigen aber nicht. Ein solches Ergebnis wäre mit den Grundsätzen des geltenden Strafverfahrensrechts, insbesondere über die Unteilbarkeit des Schuldspruchs und den Verbrauch der Strafklage unvereinbar. Daher macht es die fortgesetzte Handlung, auch wenn sie die beiden schwereren Straftaten sachlichrechtlich nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen kann, unmöglich, über eine der beiden schwereren Straftaten gesondert zu entscheiden (vgl. BayObLG NJW 1957, 1485).
Die Berufung des Angeklagten umfaßte daher trotz ihrer nachträglichen Beschränkung auf die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahrens ohne Führerschein und wegen "fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs". Das von der Strafkammer angenommene Hindernis für eine sachliche Entscheidung über den Vorwurf des Kraftwagendiebstahls bestand nicht, vielmehr wurde der Schuldspruch durch die Beschränkung nur insoweit rechtskräftig, als der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht vom Schöffengericht verurteilt worden war. Allerdings geht das Schöffengericht davon aus, der Diebstahl (nach Ansicht des Landgerichts die Unterschlagung) des Kraftwagens stehe ebenso wie die Verkehrsunfallflucht mit dem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht in Tateinheit. Darauf kommt es jedoch nicht an, vielmehr auf die zutreffende Beurteilung. In dieser Beziehung ist - wie schon ausgeführt - dem Landgericht darin zu folgen, daß der Diebstahl oder die Unterschlagung, ebenso wie die fahrlässige Körperverletzung, mit dem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Tateinheit steht.
Das Landgericht hätte jedoch weiter beachten müssen, daß es sich bei dem Vergehen des Fahrens ohne Führerschein um eine fortgesetzte Straftat handelt und daher die beiden schwereren Straftaten mit ein und derselben Straftat aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zusammentreffen.
Im übrigen hätte die Strafkammer auf die Berufung des Angeklagten das schöffengerichtliche Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und "fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs" sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufheben und insoweit die Kosten der Berufung der Landeskasse auferlegen müssen. Alsdann hätte das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges im Umfange der Aufhebung erneut über den Schuldspruch entscheiden müssen und unter Einbeziehung der schöffengerichtlichen Einzelstrafe für das Vergehen der Verkehrsunfallflucht und der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7. August 1961 eine neue Gesamtstrafe bilden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Siemer
Kersting