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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.12.2005, Az.: 2 AZN 939/05

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei der Nichtzulassungsbeschwerde; Absinken der Arbeitnehmerzahl auf fünf oder weniger Beschäftigte; Beginn der Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.12.2005
Aktenzeichen
2 AZN 939/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 32252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg - 16.03.2005 - AZ: 13 Ca 559/04
LAG Hamburg - 16.03.2005 - AZ: 8 Sa 58/05
LAG Hamburg - 01.09.2005 - AZ: 8 Sa 58/05
nachfolgend
BAG - 21.09.2006 - AZ: 2 AZR 840/05

Fundstellen

  • DB 2006, 730 (Volltext)
  • EzA-SD 10/2006, 13

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. September 2005 - 8 Sa 58/05 - zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat die Unwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

2

II.

Die Beschwerde ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG begründet.

3

Der Kläger hat zutreffend dargelegt, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob nach der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes der Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2004 beschäftigte Arbeitnehmer auch bei zwischenzeitlichen Ersatzeinstellungen stets dann entfällt, wenn die Zahl der vor dem Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger absinkt, grundsätzliche Bedeutung hat.

4

III.

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6 iVm. § 74 Abs. 1 ArbGG).

Rost
Bröhl
Eylert
Thelen
Bartel