§ 19 HmbIngG - Mitgliederversammlung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau an.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- 1.
die Satzung,
- 2.
die Wahlordnung,
- 3.
die Beitragsordnung,
- 4.
die Fortbildungssatzung,
- 5.
die Gebührenordnungen der Kammer und des Eintragungsausschusses,
- 6.
den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
- 7.
die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,
- 8.
die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
- 9.
die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- 10.
die Bildung von Ausschüssen und Fachgruppen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Einrichtungen mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
- 11.
die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau und
- 12.
die Schaffung eines Versorgungswerkes oder den Anschluss an ein Versorgungswerk nach § 14a.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 2 Nummern 1, 2, 4, 5 und 12 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.