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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1999, Az.: 2 StR 511/98

Verfahrensanordnung; Geringfügiger Erfolg eines Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1999
Aktenzeichen
2 StR 511/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Verfall eines Betrages in Höhe von 6. 838, 69 DM statt 6. 888, 69 DM angeordnet wird.

Gründe

1

Die als wahr unterstellten Gewinne von 136, 82 DM und 6. 701, 87 DM ergeben einen Gesamtbetrag von 6. 838, 69 DM. Der Senat hat die Verfallsanordnung entsprechend geändert. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß zu einer Kostenentscheidung entsprechend § 473 Abs. 4 StPO.