Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1999, Az.: 2 StR 511/98
Verfahrensanordnung; Geringfügiger Erfolg eines Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1999
- Aktenzeichen
- 2 StR 511/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 14080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Verfall eines Betrages in Höhe von 6. 838, 69 DM statt 6. 888, 69 DM angeordnet wird.
Gründe
1
Die als wahr unterstellten Gewinne von 136, 82 DM und 6. 701, 87 DM ergeben einen Gesamtbetrag von 6. 838, 69 DM. Der Senat hat die Verfallsanordnung entsprechend geändert. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß zu einer Kostenentscheidung entsprechend § 473 Abs. 4 StPO.