Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1996, Az.: XII ZR 249/95
Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch außergerichtlichen Vergleich; Ausdrückliche Beantragung einer Kostenentscheidung; Kostenregelung innerhalb des Vergleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1996
- Aktenzeichen
- XII ZR 249/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 510 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Stadt C.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, M. 1, C.,
Prozessgegner
Jens B. geschäftsansässig in Gaststätte R., M. 1, C.
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 27. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
| Streitwert: | a) bis zum 22. März 1996: 137.500,00 DM |
|---|---|
| b) danach: bis 40.000,00 DM |
Gründe:
I.
Die Klägerin verpachtete dem Beklagten die Gaststätte "R." in C. auf eine Dauer von 20 Jahren. Die Parteien waren sich darüber einig, daß die Gaststätte erst nach einer umfangreichen Sanierung in Betrieb genommen werden konnte. Nach § 4 des Pachtvertrages hatte der Beklagte die auf 1,6 Mio. geschätzten Sanierungskosten vorzufinanzieren, die für eine entsprechende Kreditaufnahme anfallenden Zins- und Tilgungslasten sollten mit dem Pachtzins verrechnet werden.
Wegen eines von ihr geltend gemachten, von dem Beklagten bestrittenen Pachtrückstandes von 17.500,00 DM kündigte die Klägerin den Pachtvertrag fristlos. Sie verlangte mit der Klage Räumung und Zahlung des von ihr beanspruchten rückständigen Pachtzinses.
Das Landgericht gab der Zahlungsklage statt und wies die Räumungsklage ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Räumungsklage und wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auch die Zahlungsklage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision ein, mit der sie ihren Klageantrag uneingeschränkt weiterverfolgte.
Am 14. Februar 1996 schlossen die Parteien einen umfangreichen außergerichtlichen Vergleich. Sie beendeten das Pachtverhältnis einvernehmlich zum 13. Februar 1996. Die Klägerin verpflichtete sich, an den Beklagten zum Ausgleich der von ihm getätigten Investitionen 1.965.384,50 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Der Betrag soll allerdings zum Teil mit Gegenforderungen der Klägerin verrechnet und der Rest nicht auf einmal ausgezahlt werden.
Mit Rücksicht auf diesen außergerichtlichen Vergleich erklärten die Parteien übereinstimmend den vorliegenden Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits (der drei Instanzen) waren gegeneinander aufzuheben.
1.
Erklären die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so ist nach herrschender Meinung von Amts wegen - auch ohne einen entsprechenden Antrag - gemäß § 91a ZPOüber die Kosten zu entscheiden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl. § 91a Rdn. 22; MünchKommZPO/Lindacher, § 91a Rdn. 40, jeweils m.Nachw., auch für die Gegenmeinung). Ob das ohne Einschränkung auch gilt, wenn der Rechtsstreit sich durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs erledigt hat, oder ob in einem solchen Fall eine Kostenentscheidung nur auf Wunsch der Parteien und auch dann eventuell nur in besonders gelagerten Fällen zu erfolgen hat, ist umstritten (vgl. MünchKommZPO/Lindacher a.a.O. § 91a Rdn. 53; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 98 Rdn. 3 ff; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 91a Rdn. 58, Stichwort: Vergleich und Zöller/Herget a.a.O. § 98 Rdn. 5, jeweils m.Nachw.). Der vorliegende Fall erfordert es nicht, sich mit dieser bisher nicht hinreichend geklärten Frage abschließend zu beschäftigen. Die Parteien haben in dem außergerichtlichen Vergleich keine Kostenregelung getroffen. Sie haben um eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten nachgesucht und streiten darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Die Klägerin hat nämlich ausdrücklich beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat daraufhin der Erledigungserklärung zwar zugestimmt, aber ausdrücklich "unter Verwahrung gegen die Kosten". Jedenfalls in einem solchen Fall ist nach § 91a ZPOüber die Kosten zu entscheiden. Anderenfalls würde nämlich die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits gegen den ausdrücklichen Willen der Parteien und ohne einleuchtenden Grund einem Nachfolgeprozeß überlassen (so zutreffend Stein/Jonas/Bork a.a.O. § 98 Rdn. 4; MünchKommZPO/Lindacher a.a.O. § 91a Rdn. 53).
2.
Nach § 98 ZPO sind die Kosten, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet worden ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91a ZPO erfolgenden Kostenentscheidung jedenfalls dann sinngemäß zu berücksichtigen, wenn sich aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Parteien eine Kostenregelung nach anderen Gesichtspunkten im Auge hatten (Zöller/Herget a.a.O. § 98 Rdn. 5; MünchKommZPO/Lindacher a.a.O. § 91a Rdn. 53; Stein/Jonas/Bork a.a.O. § 98 Rdn. 4, jeweils m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien in dem außergerichtlichen Vergleich eine Gesamtbereinigung vorgenommen, in die Ansprüche von erheblichem wirtschaftlichem Wert einbezogen worden sind, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren (z.B. der Abfindungsanspruch für die von dem Beklagten getätigten erheblichen Investitionen). Bei einer solchen Gesamtbereinigung ist es zumindest nicht ungewöhnlich, die angefallenen Kosten - wie es § 98 ZPO bei einem Prozeßvergleich im Zweifel vorsieht - unabhängig davon, wie die Erfolgsaussichten in dem anhängigen Rechtsstreit einzuschätzen sind, gegeneinander aufzuheben. Es ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien und aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs eine andere Vorstellung hatten.
Streitwertbeschluss:
| Streitwert: | a) bis zum 22. März 1996: 137.500,00 DM |
|---|---|
| b) danach: bis 40.000,00 DM |
Krohn
Gerber
Sprick
Weber-Monecke