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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1991, Az.: BVerwG 6 B 16/91

Schulpflichtgesetz NRW; Allgemeine Schulpflicht; Bundesverfassungsrechtliche Privatschulgarantie; Schulpflicht; Zur Vereinbarkeit der landesgesetzlich begründeten allgemeinen - mit den bundes-(verfassungs-) rechtlich gewährleisteten Elternrechten; Elternrechte; Zur Vereinbarkeit der landesgesetzlich begründeten allgemeinen Schulpflicht mit den bundes-(verfassungs-) rechtlich gewährleisteten -; Privatschulgarantie; Die - als bundes-(verfassungs-) rechtliche Konkretisierung von Elternrechten; Supranationales Recht; Zur Reichweite von durch - eingeräumten Elternrechten gegen- über einer landesgesetzlich begründeten allgemeinen Schulpflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 16/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.04.1990 - AZ: 1 K 1351/90
OVG Münster - 18.01.1991 - AZ: 19 A 1124/90

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 184-185
  • DVBL 1992, 1024-1025
  • DVBl 1992, 1024-1025 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1992, 458 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1993, 156 (Volltext mit amtl. LS)
  • KirchE 1996, 385-388
  • NVwZ 1992, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdJB 1993, 113-114

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die durch das Schulpflichtgesetz NRW begründete allgemeine Schulpflicht ist mit den bundes-(verfassungs-)rechtlich gewährleisteten Elternrechten insbesondere im Hinblick auf die bundesverfassungsrechtliche Privatschulgarantie, Art. 7 IV und V GG, vereinbar.

  2. 2.

    Auch Normen des supranationalen Rechts stehen der landesgesetzlichen Begründung einer allgemeinen Schulpflicht jedenfalls im Hinblick auf die bundesverfassungsrechtliche Privatschulgarantie nicht entgegen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde, mit der die Klägerin allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, nicht bereits mangels hinreichender Darlegung dieses Zulassungsgrundes unzulässig ist; denn jedenfalls ist sie unbegründet. Die Sache wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, die der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.

2

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß die landesgesetzliche Begründung einer Schulpflicht für den Besuch von Grundschulen für (schulreife) Kinder des Alters, in dem sich der Sohn der Klägerin befindet (hier: durch § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Schulpflichtgesetz Nordrhein-Westfalen - SchpflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980, GV.NW. S. 164), mit Bundesrecht vereinbar ist. Insbesondere steht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von Bundesverfassungs wegen gewährleistete Grundrecht der Klägerin, wonach "Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (sind)", der durch Art. 7 Abs. 1 GG gedeckten Begründung einer allgemeinen Schulpflicht nicht entgegen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - DVBl . 75, 429 mit Nachweisen sowie das Bundeverfassungsgericht, BVerfGE 34, 165, 182 ff. [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] und Beschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 - NJW 1987, 180; zur Problematik insgesamt Theuersbacher, NVwZ 1991, 125).

3

Die Klägerin hat keine Besonderheiten vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich, die den Fall ihres Sohnes von den bisher entschiedenen Fällen erheblich unterscheiden und damit neue, bisher nicht geklärte Rechtsfragen aufwerfen würden. Das gilt insbesondere für ihren Vortrag, daß sie es aufgrund ihres (katholischen) Glaubens nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren könne, ihren Sohn auf eine öffentliche Grundschule zu schicken, weil nämlich nach ihrer Überzeugung öffentliche Grundschulen wie auch Grundschulen in kirchlicher Trägerschaft nicht in gleicher Weise wie der von ihr praktizierte Heimunterricht geeignet seien, ihrem Sohn einen mit dem katholischen Glauben übereinstimmenden Unterricht zu vermitteln. Auch die damit aufgeworfenen Fragen sind nämlich insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach muß die Organisation der öffentlichen Grundschulen das Grundrecht der Eltern und Schüler aus Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigen (BVerfGE 41, 29 ff., Leitsätze 1 bis 4 und S. 46 ff.); speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen kann aufgrund der Freiheit zur Gründung von Privatschulen, Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Rechnung getragen werden (BVerfGE 41, 44 ff.). Auf diese Weise ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt, daß Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt werden (vgl. auch BVerfGE 34, 165, 181; 47, 46, 72; 52, 223, 235).

4

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, daß der Vater ihres Kindes Ausländer sei und auch dieser Gesichtspunkt gegen eine Pflicht ihres Sohnes zum Besuch einer deutschen Grundschule spreche, kann sie damit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen; denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, daß auch Ausländer prinzipiell der deutschen Schulpflicht unterliegen (vgl. dazu auch Theuersbacher, NVwZ 1991, 125, 127 mit Nachweisen). Im übrigen läßt das Schulpflichtgesetz Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 2 Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule zu. Einen Umstand, der gemäß dieser Vorschrift für ihren Sohn eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule rechtfertigen könnte, hat die Klägerin indessen nicht vorgetragen.

5

Im übrigen läßt das Schulpflichtgesetz Nordrhein-Westfalen in seinem § 6 Abs. 4 die Möglichkeit einer Befreiung von der Pflicht zum Besuch der Grundschule für den Fall zu, daß "ein wichtiger Grund" vorliegt und für anderweitigen Unterricht hinreichend gesorgt ist; auf diese Weise ist gewährleistet, daß - soweit dies z.B. aus Gründen des Bundesrechts, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7 GG, erforderlich sein sollte - jedenfalls im Wege einer Einzelfallentscheidung eine Ausnahme von der Schulpflicht gewährt werden kann. Insoweit hat die Klägerin jedoch keine Gründe vorgebracht, die unter dem Aspekt bundesrechtlicher Anforderungen als "wichtige Gründe" im Sinne von § 6 Abs. 4 SchpflG angesehen werden und insoweit der Sache eine grundsätzliche Bedeutung verleihen könnten. Vielmehr belegen u.a. die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen gutachtlichen Stellungnahmen zur körperlichen wie zur geistig-seelischen Entwicklung des Sohnes der Klägerin, daß es sich bei ihm um "ein sehr selbstbewußtes, gut entwickeltes Kind mit einer völlig normalen und gesunden Persönlichkeit" handelt, bei dem "mit aller Wahrscheinlichkeit keine Schwierigkeiten beim Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen" zu befürchten sind.

6

Schließlich vermögen auch die von der Klägerin angeführten Normen supranationalen Rechts der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin aus diesen Normen - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich geworden sind - (eigene) subjektive öffentliche Rechte herleiten kann oder ob diese lediglich die zuständigen staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland binden; denn jedenfalls gehen diese Normen inhaltlich nicht über das einschlägige Recht der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder hinaus, wie es z.B. in Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 GG seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu wird insbesondere auf Art. 7 Abs. 5 GG verwiesen, wonach das Grundgesetz im Rahmen der sog. Privatschulgarantie unter den in Art. 7 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Zulassung einer privaten Grundschule, und zwar auf Antrag von Erziehungsberechtigten u.a. als Bekenntnisschule, vorsieht. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtslage in anderen Staaten verweist, die hinsichtlich der fraglichen Elternrechte über die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland hinausgeht, verkennt sie, daß das Bundesverwaltungsgericht, auch soweit die Rechtsfortbildung zu seinen Aufgaben gehört, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wie alle Gerichte der Bundesrepublik Deutschland an Gesetz und Recht gebunden ist und deshalb über das dargelegte, in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht nicht hinausgehen kann. Auch insoweit wirft die Rechtssache also keine neuen, grundsätzlichen Fragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO,[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D] die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.