Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1992, Az.: BVerwG 7 B 49.92
Ratsfraktion; Gemeinderat; Ausschuß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 49.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 27.11.1990 - AZ: 5 K 284/89
- OVG Saarland - 09.12.1991 - AZ: 1 R 40/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1993, 437-438
- DVBl 1993, 890-891 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 968 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 209 (Volltext mit amtl. LS)
- StädteT 1993, 737-738
Verfahrensgegenstand
Beschließende Ausschüsse
Amtlicher Leitsatz
Eine Ratsfraktion hat keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ausschuß des Rates unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (im Anschluß an die Beschlüsse vom 12. September 1977 - BVerwG 7 B 112.77 - und vom 25. September 1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nrn. 23 und 28).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist eine Fraktion des beklagten Stadtrats. Da ihr nur drei Mitglieder angehören, blieb sie bei der im Wege der Verhältniswahl durchgeführten Besetzung der Ratsausschüsse, die jeweils aus 13 Mitgliedern bestehen, unberücksichtigt. Sie ist daher gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (SaarlKSVG) in den Ausschüssen lediglich durch Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht vertreten. Ihre auf vollberechtigte Vertretung in allen Ausschüssen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob eine Ratsfraktion kraft des bundesverfassungsrechtlichen Demokratieprinzips Anspruch darauf hat, in jedem Ausschuß unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten zu sein. Zur Klärung dieser Frage bedarf es indes nicht eines Revisionsverfahrens. Vielmehr ist sie auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen. Das trifft auch für die von der Beschwerde gesondert erwähnten sogenannten beschließenden Ausschüsse zu.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muß, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - (Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 117 S. 109) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 47, 253 [272]; 83, 37 [53]) ausgeführt hat, überträgt diese Bestimmung die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Daraus folgt, daß der Gemeinderat, auch wenn er kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. S. 113). Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188 [217 f.]; 84, 304 [321]). Entsprechendes gilt für die Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung. Auch die Fraktionen sind mithin im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324 [362 f.]; 84, 304 [322 ff., 327 f.]).
Andererseits folgt aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Ratsausschüsse in dieses Prinzip zugleich, daß die Ausschußsitze nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen vergeben werden können, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben. Vielmehr müssen die Ratsausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. S. 113). Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschußbesetzung nur nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl. Das trifft auch dann zu, wenn eine Fraktion so klein ist, daß auf sie nach den maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln und der jeweils gegebenen Ausschußgröße kein Sitz entfällt; in diesem Fall geht die betreffende Fraktion folglich bei der Zuteilung der Ausschußsitze trotz ihres grundsätzlichen Anspruchs auf gleichberechtigte Mitwirkung leer aus. Dementsprechend hat der Senat bereits früher den Anspruch einer Fraktion auf überproportionale Berücksichtigung sogar unter der Voraussetzung verneint, daß ihr nach dem maßgeblichen Fraktionsproporz in keinem der Ausschüsse des Rates ein Sitz zusteht (Beschluß vom 12. September 1977 - BVerwG 7 B 112.77 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 23; Beschluß vom 25. September 1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 28). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverfassungsgericht das Begehren einer Gruppe von Abgeordneten des Deutschen Bundestags, die wegen ihrer geringen Mitgliederzahl in einzelnen Ausschüssen nicht vertreten war, auf Einräumung eines sogenannten "Grundmandats" in allen Ausschüssen abgelehnt (BVerfGE 84, 304 [332 f.]). Ebenso hat es den Abgeordneten des Deutschen Bundestags, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, das Stimmrecht in den Ausschüssen vorenthalten und zur Begründung u.a. ausgeführt, daß andernfalls bestehende Mehrheitsverhältnisse im Ausschuß und damit zugleich die Mehrheitsfähigkeit einer Vorlage des Ausschusses im Plenum in Frage gestellt werden könne (BVerfGE 80, 188 [225]). Dieselbe Gefahr besteht, wenn jede Fraktion unabhängig von ihrer Stärke in allen Ausschüssen des Rates mit Sitz und Stimme vertreten ist. Zwar kann der Gefahr divergierender Mehrheiten im Plenum und in den Ausschüssen auch begegnet werden, indem die Ausschußgröße so festgelegt wird, daß eine proporzgerechte Berücksichtigung selbst der kleinsten Fraktion möglich ist. Doch läßt sich die Zahl der Ausschußmitglieder nicht beliebig erhöhen, ohne daß hierunter die Effektivität der Ausschußarbeit leidet. Im Blick auf die Notwendigkeit funktionsgerechter Aufgabenerfüllung ist die Festlegung einer Ausschußstärke von 13 Mitgliedern, die etwa einem Viertel der Zahl der Ratsmitglieder entspricht, sachlich gerechtfertigt. Demgemäß ist die damit verbundene Folge, daß die Klägerin bei Anwendung der üblichen Regeln für die Sitzverteilung keinen Ausschußsitz erlangt hat, bundesverfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. auch BVerfGE 70, 324 [364]).
Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gilt auch für die sogenannten beschließenden Ausschüsse, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat; er gewinnt sogar bei diesen Ausschüssen erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. S. 113). Allerdings büßt eine Fraktion, die im Ausschuß nicht mit Sitz und Stimme vertreten ist, durch die Übertragung von Angelegenheiten auf den Ausschuß zugleich ihr Recht zur Mitentscheidung im Ratsplenum ein. Dies ist jedoch lediglich die notwendige Folge des Umstands, daß der Rat kommunalverfassungsrechtlich ermächtigt ist, bestimmte Angelegenheiten auf seine Ausschüsse zur abschließenden Erledigung zu übertragen. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, betrifft die Übertragungsermächtigung in § 48 SaarlKSVG ausschließlich Verwaltungsangelegenheiten von minderer Bedeutung; infolgedessen wird die dem Rat - also der Gesamtheit seiner gewählten Mitglieder - nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vorbehaltene Rolle als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde (BVerfGE 47, 253 [275]) durch die Übertragung von Angelegenheiten auf die Ausschüsse nicht angetastet. Hinzu kommt, daß jede Fraktion zumindest an der Entscheidung darüber beteiligt ist, ob und inwieweit von der Übertragungsermächtigung Gebrauch gemacht werden soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer