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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1956, Az.: 4 StR 290/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1956
Aktenzeichen
4 StR 290/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Offenburg - 18.02.1956

Verfahrensgegenstand

schwere Unzucht zwischen Männern u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. September 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 18. Februar 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Bestechung und wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Der in der Hauptverhandlung von einem Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß einem anderen, von ihm an Stelle des bisherigen Verteidigers in Aussicht genommenen und bevollmächtigten Rechtsanwalt vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden der Strafkammer keine Sprecherlaubnis erteilt wurde; dadurch sei er unzulässigerweise in seiner Verteidigung beschränkt worden.

2

Dieser Angriff kann das Urteil nicht gefährden. Dem Angeklagten hätte es freigestanden, seinem ursprünglichen Verteidiger die Vertretungsvollmacht zu entziehen und sie dem in Aussicht genommenen neuen Verteidiger zu erteilen. Dieser hätte ihn dann in der Hauptverhandlung verteidigen können. Wäre er hierzu ohne vorherige und rechtzeitige Besprechung mit dem Angeklagten nicht in der Lage gewesen, so wäre es ihm unbenommen geblieben, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen und erforderlichenfalls eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Daraus ergibt sich, daß das Urteil auf der vor der Hauptverhandlung getroffenen Maßnahme des Vorsitzenden, nämlich der Versagung der Sprecherlaubnis für den in Aussicht genommenen anderen Verteidiger, nicht beruht. Es greift deshalb die Regel Platz, daß Anordnungen des Vorsitzenden vor der Hauptverhandlung im allgemeinen nicht zur Aufhebung des Urteils führen können. Denn das Urteil ergeht aufgrund der Hauptverhandlung.

3

II.

Die übrigen, teils verfahrensrechtlicher, teils sachlichrechtlichen Einwände der Revision betreffen jeweils nur die einzelnen Verurteilungen und werden bei ihrer Erörterung gesondert behandelt.

4

1)

Verführung nach § 175 a Abs. 3 StGB.

5

a)

Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des nach der Überzeugung der Strafkammer vom Angeklagten verführten Hilfsarbeiters F. hat sie auch eine "vom Angeklagten geschilderte Kopfverletzung" des Jugendlichen berücksichtigt, ihr aber deshalb keine die Zuverlässigkeit seiner Aussage beeinträchtigende Bedeutung beigemessen, weil F. "wegen dieses Vorfalles nach seiner unbestritten gebliebenen Bekundung nicht in einem Krankenhaus war"; deshalb könne es sich nicht um eine schwere Verletzung gehandelt haben.

6

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer überzeugt war, daß F. seinerzeit keine Hirnverletzung erlitten hatte. Es bestand deshalb für sie - entgegen der Meinung der Revision - kein Anlaß, von sich aus einen psychiatrischen Sachverständigen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu Rate zu ziehen. Dies umso weniger, als die Strafkammer verschiedene, von der Bekundung Flüglers unabhängige Tatsachen, so insbesondere ein weitgehendes Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und seine späteren, in sich widerspruchsvollen Einlassungen, im Sinne der Glaubwürdigkeit des Zeugen verwerten durfte.

7

In diesem Zusammenhang erwähnt und berücksichtigt das Landgericht auch einige inhaltlich untereinander nicht übereinstimmende schriftliche Erklärungen des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens. Die Revision meint, die Strafkammer hätte sie nicht verwerten dürfen, da sie "nach dem Protokoll ... nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung" gewesen seien. Aus diesem Vorbringen ist zwar noch mit hinreichender Deutlichkeit die Behauptung eines Prozeßverstosses und nicht eine blosse Protokollrüge zu erkennen. Trotzdem muss der Einwand erfolglos bleiben. Denn die Behauptung der Revision trifft nicht zu. Aus dem Urteil ergibt sich vielmehr, daß die erwähnten Schreiben durch Vorhalt an den Angeklagten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurden.

8

b)

Mit Recht hat die Strafkammer das Merkmal der Verführung im Sinne des § 175 a Abs. 3 StPO bejaht. Daß ein Jugendlicher infolge der auf seine Bereitschaft zur Unzucht hinwirkenden Einflüsse eines Erwachsenen freiwillig mit ihm Unzucht treibt oder sich von ihm hierzu missbrauchen lässt, steht der Annahme, daß er verführt worden ist, keineswegs entgegen. Vielmehr will der Verführer das gerade erreichen. Würde er durch andere, den Willen des Jugendlichen beugende Mittel, etwa solche der Drohung oder der Gewalt, ihn zur Unzucht bestimmen, so würde er sich gegebenenfalls nach § 175 a Nr. 1, nicht aber wegen Verführung nach § 175 a Nr. 3 schuldig machen. Wollte man die Verführung eines Jugendlichen verneinen, weil dieser unter der Einwirkung des Täters sich freiwillig zur Unzucht bereitgefunden hat, so würde der Zweck des § 175 a Nr. 3 in aller Regel verfehlt werden, der die geschlechtliche Unerfahrenheit und geringere Widerstandskraft der Jugend vor verderblichen unsittlichen Einflüssen Erwachsener schützen will. Auch eine gewisse Geneigtheit und Bereitwilligkeit des Jugendlichen steht dem Merkmal der Verführung nicht entgegen 4 sofern der Minderjährige nur auch infolge des Einflusses des Erwachsenen sich zur Unzucht, bereitfindet (RG DR 1959, 364 Nr. 7; RGSt 70, 199) - Dann allerdings ist ein Jugendlicher nicht verführt, wenn er schon von sich aus ohne weiteres, also ohne den irgendwie gearteten Einfluß des Erwachsener, sich zur Unzucht preisgibt (RGSt 70, 199, [200]).

9

Eine solche, unabhängig von der Einwirkung des Angeklagten bestehende Bereitschaft F.s zur Unzucht bestand, wie die Strafkammer feststellt, nicht. Denn er hatte sich noch in keiner Weise geschlechtlich betätigt, bevor der Angeklagte sich ihm gelegentlich einer Autofahrt unsittlich näherte, indem er zunächst seinen Oberschenkel betastete, dann dessen Geschlechtsteil entblösste und bis zum Samenerguß daran rieb. Überdies hielt die Strafkammer aufgrund der für glaubhaft erachteten Angaben F.s es für erwiesen, daß er erst durch das Drängen des Angeklagten, seines Arbeitgebers, zur Unzucht geneigt gemacht wurde.

10

Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß auch den inneren Tatbestand der Verführung für erwiesen halten. Denn bei der festgestellten geschlechtlichen Unerfahrenheit F.s fehlte es dem Angeklagten an jedem Anhalt, der ihn zu der Meinung hätte berechtigen können, der Jugendliche sei von sich aus zur Unzucht bereit. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich daher auch, ohne daß die Strafkammer dies allerdings ausdrücklich festgestellt hat, ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte sich der Verführung bewußt war. Hierfür genügte es, daß er damit rechnete, F. werde nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit sein (RGSt 70, 199 [200] RG in HRR 1940 Nr. 1325).

11

c)

Die Revision weist an sich mit Recht darauf hin, daß die verdeckte gleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten, welche die Strafkammer bei ihm in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen angenommen hat, nicht dafür zu sprechen braucht, daß er sich gerade in der für erwiesen erachteten Weise (versuchter Afterverkehr) an F. vergangen hat. Indes erwähnt die Strafkammer, wie der Zusammenhang ihrer Beweiswürdigung ergibt, jenes Beweisanzeichen nicht in dem von der Revision behaupteten Sinne, sondern allgemein für ihre Überzeugung, daß er sich gleichgeschlechtlich betätigte. Die besonders erschwerte Begehungsform hielt sie aufgrund anderer Umstände für nachgewiesen.

12

d)

Der Angeklagte hatte, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, von vornherein die Absicht, "aufgrund des Arbeitsverhältnisses bei jeder sich bietenden und geeigneten Gelegenheit mit F. Unzucht zu treiben". Sein auf Verführung des Jugendlichen gerichteter Gesamtvorsatz erstreckte sich demnach von Anfang an auch auf die künftigen Einzelfälle der Unzucht mit F., bei denen dieser, wären sie gesondert rechtlich zu bewerten, nicht mehr verführt wurde. Mit Recht hat daher die Strafkammer einen Fall der auf einem von vornherein gefassten Gesamtvorsatz beruhenden fortgesetzten Verführungstat nach § 175 a Nr. 3 angenommen.

13

e)

Was die Revision sonst noch gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 175 a Nr. 3 in sachlichrechtlicher Beziehung geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.

14

2)

Aktive Bestechung (§ 333 StGB)

15

a)

Der Verurteilung liegen insoweit folgende Tatsachen zugrunde: Der Angeklagte belieferte aus seinem Geschäft von 1950 bis 1955 das Landeskrankenhaus Emmendingen mit Material, wie Tapeten, Farben und Lacken, die für die Ausführung der im Krankenhaus anfallenden Malerarbeiten benötigt wurden. Zum Zwecke des jeweiligen Kaufabschlusses verhandelte er mit dem im Jahre 1948 aus dem Arbeitsverhältnis zum Beamten ernannten Malermeister H., der dafür maßgebend war, bei welcher Firma das jeweils erforderliche Material eingekauft werden sollte. Nachdem der Angeklagte erstmals 1949 über H. eine Bestellung erreicht hatte, weil er gute Ware anbot, machte er in der Folgezeit dem Malermeister laufend Geldgeschenke im Betrage von insgesamt etwa 1.000,- DM, damit dieser ihm geneigt bleibe und auch künftig das Malermaterial für das Krankenhaus bei ihm beziehe. So kam es dann auch.

16

b)

Darin, daß H. infolge der Geldzuwendungen des Angeklagten ihm die Lieferungsaufträge erteilen ließ, sieht die Strafkammer pflichtwidrige Handlungen; denn H. habe sich bei seiner Ermessensentscheidung, von welcher Firma das Material bezogen werden solle, infolge der Geschenke des Angeklagten fortdauernd zu einer diesem wohlwollenden Handlung herbeigelassen; die Pflichtwidrigkeit H.s liege darin, daß er seine Entscheidung nicht nur nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf die vom Angeklagten gewährten und weiter zu erwartenden Geldzuwendungen getroffen habe und deshalb an die Entschließung, die er zu fassen hatte, nicht unbefangen herangetreten sei.

17

c)

Zum inneren Tatbestand des § 333 führt die Strafkammer aus, des Angeklagten seien zwar "im einzelnen die Tatsachen nicht nachzuweisen, aus denen er auf die Beamteneigenschaft des H. hätte schliessen können". Er habe aber auch nicht bestimmt mit dem Gegenteil, also daß H. nicht, Beamter sei, gerechnet. "Bei der überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeit des Angeklagten und seiner Gewandheit im Wirtschaftsleben" sei jedoch davon auszugehen, daß er "durchaus mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß Huber Beamter im staatsrechtlichen Sinne sei. Bei der rücksichtslosen Gesinnung des Angeklagten ... war die Strafkammer davon überzeugt, daß er die Möglichkeit, daß H. Beamter sei, in seinen Vorsatz aufgenommen und die Zuwendungen an ihn dennoch gemacht hat". Deshalb kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 333 mindestens mit bedingtem Vorsatz verwirklicht habe.

18

Diese Darlegungen reichen indes für die Bejahung des inneren Tatbestandes des § 333 nicht aus. Sie enthalten keine Umstände, aus denen der Angeklagte vernünftigerweise auf die Möglichkeit, es bei H. mit einem Beamten zu tun zu haben, hätte schliessen können. Begabung und Gesinnung allein genügen dafür nicht. Vielmehr bedurfte es der Angabe greifbarer Ansatzpunkte für die angenommene Erkenntnis der möglichen Beamteneigenschaft im vorliegenden Falle umso mehr, als die Stellung, die H. als Malermeister inne hatte, und die Art seiner Tätigkeit, nämlich die ausschliessliche Besorgung der Malergeschäfte, gerade bei einem klugen Angeklagten eher gegen als für seine Beamteneigenschaft sprachen, wobei noch zu beachten ist, daß H. seine spätere Dienstbezeichnung "Werkführer" erst im Dezember 1955, also nach Beendigung der Zuwendungen des Angeklagten erhalten hat. Die Verurteilung aus § 333 kann daher nicht bestehen bleiben.

19

3)

Üble Nachrede zum Nachteil der Hornberger Polizeibeamten.

20

a)

Von der Richtigkeit der Behauptung der Revision, die als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten seien nicht, gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden, ist allerdings auszugehen. Denn die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk über eine solche Belehrung. Dennoch ist die Ansicht der Revision unbegründet, in ihrem Unterbleiben liege ein Verfahrensfehler. Für den Vorsitzenden besteht nur dann Anlaß, einen Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren, wenn er begründeten Anlaß hat zu der Annahme, der Zeuge könne sich im Zusammenhang mit dem von ihm zu bekundenden Vorgang strafbar gemacht haben. Ob diese Voraussetzung zutrifft, hat zunächst der Vorsitzende und, wenn seine Anordnung von einem Prozeßbeteiligten beanstandet wird, das Gericht zu entscheiden. Daß im vor liegenden Fall der Vorsitzende keinen Anlaß zu einer Belehrung des Zeugen sah, hielt sich im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens.

21

b)

Die Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB versagt hat, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen. Die Einwendungen der Revision hiergegen gehen fehl (RGSt 62, 83, [92 ff]; 63, 202, [204]; 66, 1 ff; BGH in MDR 1953, 401).

22

4)

Straßenverkehrsgefährdung:

23

a)

Der Angeklagte, der sich bei seiner Flucht aus der Untersuchungshaft das linke Handgelenk gebrochen hatte und deshalb zur sicheren Lenkung seines PKWs nicht in der Lage war, kam auf der möglicher Weise regennassen Straße in einer Linkskurve ins Schleudern und gefährdete einen Fußgänger erheblich.

24

Ihre Überzeugung, daß das verkehrsgefährdende Verhalten des Angeklagten wenigstens zum Teil auf seiner Handverletzung beruhte, stützt die Strafkammer vor allem auf die Äusserung eines Chirurgen, der in der Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist. Er bekundete, bei der Art des Handgelenkbruchs stehe mit Sicherheit fest, daß der Angeklagte ohne Gipsverband bei der Führung des Kraftwagens behindert war. Die Strafkammer hat sich dieser Auffassung des Arztes, dessen Sachkunde ihr bekannt sei, angeschlossen.

25

b)

Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den Arzt nicht danach gefragt habe, ob ein in Gips liegender gebrochener Arm in besonderen Fällen und bei besonderer Energie zum Steuern eines Autos benutzt werden könne, was der Arzt in seinem schriftlichen, vor der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten selbst angenommen habe. Wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, trug der Angeklagte seinen verletzten Arm bei der Fahrt nicht in einem Gipsverband; ihn hatte er kurz vorher selbst entfernt. Selbst wenn die Strafkammer dem Arzt die von der Revision vermisste Frage nicht gestellt haben sollte, so hätte sie hierzu keinen Anlaß gehabt, weil es auf ihre Beantwortung nicht ankam.

26

c)

Die Strafkammer hat sich nicht, wie die Revision vorbringt, "ohne eigenes Urteil" der Auffassung des Arztes angeschlossen. Denn sie weist ausdrücklich auf die ihr bekannte Sachkunde des Vernommenen hin und betont, daß sie seine Auffassung für richtig hält. Längere Ausführungen hierüber konnte die Strafkammer bei dem auf eine Einzelfrage von verhältnismässig geringem Umfange beschränkten Gegenstand der gutachtlichen Äusserung sich ersparen.

27

d)

Was die Revision gegen die Überzeugung des Landgerichts von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten geltend macht, bekämpft, wie sie selbst erkennt, die Feststellungen des Tatrichters. Da diese in sich widerspruchsfrei sind, können sie unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden.

28

e)

Der Urteilssatz lautet lediglich auf "Gefährdung des Straßenverkehrs". Ihm ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer den Angeklagten wegen vorsätzlichen oder nur wegen fahrlässigen Vergehens verurteilt hat. Indes liefert die Strafzumessungserwägung der Strafkammer einen sicheren Anhalt dafür, daß sie einen Fall vorsätzlicher Verkehrsgefährdung für gegeben hielt. Sie hat nämlich gegen den Angeklagten in Anwendung des § 27 b StGB an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen auf 600,- DM erkannt. Dieser Strafausspruch ist nur verständlich aufgrund der Annahme einer vorsätzlichen Verkehrsgefährdung, für die die Strafdrohung des Gesetzes nur auf Gefängnis lautet (§ 315 a Abs. 1 StGB). Bei fahrlässiger Verkehrsgefährdung hätte die Strafkammer ohne weiteres auf die neben Gefängnis wahlweise angedrehte Geldstrafe erkennen können (§ 316 Abs. 2 StGB).

29

Jedoch reichen die Feststellungen der Strafkammer für eine Verurteilung des Angeklagten wegen versätzlicher Verkehrsgefährdung nicht aus. Hierfür hätte es mindestens der Feststellung bedurft, daß der Angeklagte bei Antritt der Fahrt oder während der Fahrt mit der Möglichkeit rechnete, daß er fahruntüchtig sei und deshalb eine Gemeingefahr herbeiführe. Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer sprechen eher für ein nur fahrlässiges Verhalten des Angeklagten.

30

5)

Versuchte Verkehrsunfallflucht:

31

a)

Bei der unter 4 erwähnten Fahrt prallte der Angeklagte mit großer Wucht auf die Freitreppe eines an der linken Straßenseite stehenden Hauses. Aus der ersten Stufe wurde ein faustgroßes, aus der zweiten ein kleines Stück herausgeschlagen. Am Hoftor wurden drei Latten geknickt. Daraufhin versuchte der Angeklagte mit seinem erheblich beschädigten Fahrzeug zu entkommen.

32

b)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme der Strafkammer, daß es sich bei dem vom Angeklagten verursachten Schadensereignis um einen Verkehrsunfall handelte. Die dem Hauseigentümer entstandenen Schäden waren nicht so unbedeutend, daß die Strafkammer einen Verkehrsunfall hätte verneinen müssen (RGSt 75, 355, [360]; BGH VRS 4, 55;  56Nr. 27).

33

Übrigens ist die Verurteilung wegen versuchter Verkehrsunfallflucht unabhängig von der Frage, ob der entstandene Sachschaden unerheblich war oder nicht, begründet. Denn aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich, daß der Angeklagte infolge des von ihm wahrgenommenen starken Anpralls seines Fahrzeugs wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, einen nicht unerheblichen fremden Sachschaden verursacht zu haben, sich aber trotzdem zur Flucht anschickte. Der Angeklagte hatte also einen Sachverhalt angenommen, der, hätte er vorgelegen, dem Begriff des Verkehrsunfalls entsprochen haben würde.

34

c)

Diese Feststellungen reichen für die Bejahung des inneren Tatbestandes der Fahrerflucht aus. Allerdings verfolgte, wie die Feststellungen der Strafkammer erkennen lassen, der Angeklagte wohl auch dann noch, als er nach dem Unfall seine Flucht fortsetzen wollte, in erster Linie die Absicht, die Flucht aus der Untersuchungshaft zu sichern und vor allem wegen dieser Flucht nicht in die Hände der Polizei zu fallen. Dieser Beweggrund mochte durchaus auch im Zeitpunkt des Beginns der Verkehrsunfallflucht fortdauern. Er war aber, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, für die Frage des inneren Tatbestandes des § 142 StGB unerheblich. Denn es ist festgestellt, daß der Angeklagte nach dem Unfall sich im Hinblick auf die Möglichkeit seiner Beteiligung daran der Feststellung seiner Person entziehen wollte.

35

6)

Widerstand gegen die Staatsgewalt:

36

a)

Für die Rüge, die Polizeibeamten, denen der Angeklagte bei seiner Festnahme nach der Flucht aus der Untersuchungshaft Widerstand leistete, seien zu Unrecht nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden, gilt das oben zu 3 a Gesagte entsprechend.

37

b)

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, die Polizeibeamten hätten bei der Verhaftung rechtmässig gehandelt. Selbst wenn sie dem Angeklagten, der einer wiederholten Aufforderung zum Mitkommen nicht entsprach und dann gegen die Beamten tätlich wurde. Schmerzen an seinem gebrochenen Arm zugefügt haben sollten, so ist bei dem für erwiesen erachteten Sachverhalt in keiner Weise ersichtlich, daß sie etwa die Grenzen ihrer Befugnis, insbesondere das gegen den Widerstand erforderliche Maß an Gewalt überschritten hätten Auch die Revision behauptet das nicht. Bei dieser zweifelsfrei für die Rechtmässigkeit der Amtsausübung der Beamten sprechenden Sachlage brauchte die Strafkammer nicht zu erörtern, daß dem Angeklagten kein Notwehrrecht zur Seite stand.

38

7)

Auch die weitere allseitige Prüfung des Urteils, die wegen der allgemeinen Sachrüge über die Behandlung der ausdrücklich erhobenen sachlichrechtlichen Angriffe der Revision hinausgehen mußte, hat, abgesehen von den Fällen Nr. 2 und 4 keine Mängel im Schuldspruch ergeben.

39

8)

Desgleichen sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer rechtlich bedenkenfrei. In allen Fällen seiner Verurteilung glaubt der Angeklagte deshalb zu Unrecht benachteiligt worden zu sein, weil die Strafkammer getilgte Vorstrafen zu seinen Ungunsten berücksichtigt habe.

40

Ob das Landgericht daran gehindert gewesen wäre (verneinend BGHSt 6, 243, [245]), kann dahingestellt bleiben. Denn in ihren Strafzumessungserwägungen betont die Strafkammer ausdrücklich, daß sie die getilgten Vorstrafen des Angeklagten nicht strafschärfend anrechne. Der Vorwurf der Revision, das Gericht habe es trotzdem getan, was sich aus der Höhe der erkannten Strafen ergebe, entbehrt jeder Berechtigung.

Rotberg
Dr. Augustin
Dr. Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen