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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.05.1986, Az.: 6 AZR 557/85

Personalvertretung; Personalrat; Personalratsmitglied; Anspruch auf Freizeitausgleich; Überstunden; Überstundenzuschlag; Zuschläge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.05.1986
Aktenzeichen
6 AZR 557/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 19.09.1984 - 9 Ca 101/84
LAG Hessen - 02.07.1985 - AZ: 7 Sa 36/85

Fundstellen

  • NZA 1987, 95
  • RdA 1986, 403

Amtlicher Leitsatz

Für die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Personalratstätigkeit hat ein bei der Deutschen Bundespost tätiges Personalratsmitglied zwar Anspruch auf Freizeitausgleich (§ 6 V Unterabs. 1 TVArb), nicht aber auch auf Überstundenzuschläge (§ 6 V Unterabs. 2 TVArb). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 46 II BPersVG.