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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.2003, Az.: VII ZR 418/01

Teilklage auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld; Bestimmte Angabe des Klagegegenstandes bei Teilklage; Erfordernis der genauen Bezeichnung streitgegenständlicher Einzelforderungen; Zusammensetzung eines Gesamtanspruchs aus mehreren selbständigen Einzelforderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.2003
Aktenzeichen
VII ZR 418/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 23453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Thüringer OLG in Jena vom 14.11.2001
LG Meiningen

Fundstellen

  • BGHR 2003, 756-757
  • BGHReport 2003, 756-757
  • BauR 2003, 1074-1075 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 2003, VIII Heft 17 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 285 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 285* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2003, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2003, 1075-1076 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2003, 1830-1831 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 2003, 456-457 (Volltext)
  • ZfIR 2003, 794 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 5 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) in Anspruch.

2

Die Beklagte war Geschäftsführerin der P-GmbH. Diese erstellte als Generalunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus. Sie beauftragte in getrennten Verträgen die Klägerin mit Herstellung und Einbau einerseits der Fenster und andererseits der Türen. Nach Ausführung der Arbeiten erstellte die Klägerin zwei Schlußrechnungen, die mit Beträgen von 33. 898, 55 DM bzw. 102. 768, 60 DM endeten. Zahlungen erfolgten nicht. Über das Vermögen der P-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Projekt war durch grundpfandrechtlich abgesicherte Bankkredite finanziert worden. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die P-GmbH aus diesen Mitteln vom Bauherrn Zahlungen für die Leistungen der Klägerin erhalten, ohne diese an die Klägerin weiterzuleiten.

3

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 65. 000 DM. Sie ordnet den beiden Schlußrechnungen Teilbeträge von 20. 000 DM bzw. 45. 000 DM zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen.

6

I.

Das Berufungsgericht hält die Teilklage für unzulässig, da nicht erkennbar sei, welcher Teil des Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetze, Gegenstand der Klage sein solle. Die Klägerin hätte im einzelnen angeben müssen, wie die eingeklagte Summe ziffernmäßig auf die verschiedenen einzelnen Rechnungspositionen verteilt werden solle. Zumindest hätte sie bestimmen müssen, in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme gefordert würden. Auch fehle eine Aufteilung der Teilbeträge von 20. 000 DM und 45. 000 DM auf die streitgegenständlichen Einzelforderungen der beiden Schlußrechnungen.

7

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Teilklage ist zulässig, ihr Gegenstand ist hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hält die zwischen den Beteiligten bestehenden Ansprüche nicht genügend auseinander. Es verkennt zudem die rechtliche Bedeutung der einzelnen Positionen in den Schlußrechnungen.

8

1.

Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166) [BGH 18.11.1993 - IX ZR 244/92]. Das ist hier der Fall. Die Klägerin macht 65. 000 DM als Teil eines Schadensersatzanspruchs von insgesamt 136. 667, 15 DM aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 5 GSB geltend. Die beiden Werklohnforderungen der Klägerin gegen die P-GmbH sind lediglich für die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam. Sie sind nicht unmittelbar Gegenstand der Klage.

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2.

Die Teilklage wäre auch dann zulässig, wenn korrespondierend zu den beiden Werklohnforderungen Klagegegenstand zwei prozessual selbständige Schadensersatzansprüche sein sollten. Die Klägerin hat klargestellt, daß sie aus diesen Ansprüchen Teilbeträge von 20. 000 DM und 45. 000 DM geltend macht. Das genügt.

10

3.

In keinem Fall war es erforderlich, die Klagesumme auf die einzelnen Positionen der Schlußrechnungen aufzuteilen. Denn diese stellen schon im Rahmen der Schlußrechnung nur unselbständige Rechnungsposten dar (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 = ZfBR 1999, 94). Das gilt erst recht, wenn nicht die Werklohnforderung Gegenstand der Klage ist, sondern ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich nur an dieser Forderung orientiert.

11

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Senat zum Vorsatz in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620 [BGH 13.12.2001 - VII ZR 305/99] = ZfBR 2002, 349 = NZBau 2002, 392 aufgestellt hat.