Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1994, Az.: BVerwG 4 C 11/94
Grundrechte; Berufsausübungsfreiheit; Eingriff; Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; Vermessungsingenieur; Einbindung in öffentliches Vermessungswesen; Vergütung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 11/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 27.05.1993 - 12 A 275/91
- OVG Schleswig 10.01.1994 - 3 L 176/93
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JuS 1995, 931-932 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2370 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 484-487 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Inhaltlich gestattet Art. 12 I GG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine landesrechtliche Regelung, die dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgibt, im Rahmen der Ausübung seines Berufs bestimmte Arbeiten auch zugunsten des staatlichen Vermessungswesens ohne besondere Vergütung zu erbringen. Dies gilt insbesondere für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Auftrags auch im Verhältnis zu der Vermessungsund Katasterverwaltung, bei dessen Ausführung der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Meßpunkte und Meßdaten des Landesvermessungswerks genutzt und gegebenenfalls auch ergänzt und berichtigt hat.
2. Die Inpflichtnahme eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, den Vermessungsauftrag eines (hier: inzwischen zahlungsunfähig gewordenen) privaten Auftraggebers zu Ende zu führen und die Daten in einer zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeigneten Form dem Landesvermessungsamt zu übergeben, bedarf als eine in die Freiheit der Berufsausübung eingreifende Anordnung gem. Art. 12 I 2 GG der gesetzlichen Ermächtigung. Eine bloße landesorganisationsrechtliche Regelung, wonach der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, soweit er in das öffentliche Vermessungswesen eingebunden ist, der Fachaufsicht der Landesvermessungsbehörde und deren Weisungen unterliegt, reicht nicht aus.