Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1997, Az.: BVerwG 2 C 34/96
Amtsgemäße Versorgung; Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage; Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 34/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Schleswig vom 27.03.1995 - VG 11 A 291/94
- I. OVG Schleswig vom 17.11.1995 - OVG 3 L 59/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1997, 1057 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1998, 49 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1998, 29-30
- ZTR 1997, 429 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben gehört bei den Beamten nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B in den Ruhestand getreten sind, auch wenn sie mindestens 10 Jahre zulageberechtigend verwendet worden sind. Bei dieser Regelung ist der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung beachtet.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat 1991 nach Erreichen der Altersgrenze als Direktor im Bundesgrenzschutz in den Ruhestand. Bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge berechnete die Beklagte seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 3 BBesO und bezog die ihm länger als 10 Jahre bis Mai 1984 gezahlte Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben - Polizeizulage - nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, Anlage I zum BBesG - Vorbemerkungen - in Höhe von 212 DM monatlich mit ein. Im Frühjahr 1994 hob das Bundesverwaltungsamt diese Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers insoweit auf, als die Polizeizulage bei der Berechnung des Ruhegehalts ab dem 1. Juni 1994 nicht mehr berücksichtigt werde.
Die dagegen vom Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung des Klägers sei unbegründet. Das Bundesverwaltungsamt habe gemäß § 48 VwVfG die Festsetzung der Versorgungsbezüge insoweit mit Wirkung zum 1. Juni 1994 aufheben dürfen, als dort zu Unrecht die Polizeizulage berücksichtigt worden sei. Zwar gehöre die Polizeizulage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BesG i.V.m. Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und Nr. 9 der Vorbemerkungen grundsätzlich zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte - wie hier - mindestens 10 Jahre zulageberechtigend verwendet worden sei. Als Empfänger von Dienstbezügen zuletzt nach der Bundesbesoldungsordnung B sei der Kläger aber gemäß Nr. 3 a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen vom Bezug dieser Zulage ausgeschlossen. Danach sei der Empfängerkreis durch den Nebensatz " ... soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen ..." nicht nur während der aktiven Dienstzeit sondern auch im Zeitpunkt des Versorgungsfalles dem Grunde nach begrenzt. Diese Regelung verstoße schon wegen ihres geringen Anteils an den jeweiligen Versorgungsbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung B nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem gleichen Grunde könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Beklagte habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beachtet. Danach komme es nicht auf die Kenntnis der Grundsatzabteilung des Bundesministeriums des Innern, sondern nur auf die des nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufenen Amtswalters an.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1995 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. März 1995 sowie die Bescheide vom 2. Mai 1994 und vom 11. August 1994 aufzuheben.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Die Berücksichtigung der Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben - Polizeizulage - nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1991 (BGBl I S. 293) - Vorbemerkungen -, bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers war rechtswidrig. Insoweit durfte die Beklagte den Festsetzungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 VwVfG teilweise zurücknehmen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Polizeizulage nicht zu den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Klägers gehört. Zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand erfüllte er nicht alle Voraussetzungen des § 42 Abs. 4 BBesG i.v.m. Nrn. 3 a und 9 der Vorbemerkungen. Gemäß § 42 Abs. 4 BBesG sind Stellenzulagen nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Nach Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Vorbemerkungen gehört u.a. die Zulage nach der Nr. 9 dieses Abschnittes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat mindestens 10 Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Dabei gelten nach Satz 4 dieses Absatzes die Ausschlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen wird die Polizeizulage nur den dort aufgeführten Beamten und Soldaten gewährt, "soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen". Durch diese Regelung sind die Beamten und Soldaten vom Bezug dieser Zulage ausdrücklich ausgeschlossen, denen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zustehen.
Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich diese Ausschlußregelung rechtlich und tatsächlich nicht von der Konkurrenzregelung der Nr. 9 Abs. 2 der Vorbemerkungen, wonach die Polizeizulage nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 8 gewährt wird. Durch beide Regelungen soll eine aus Sicht des Gesetzgebers unangemessene Erhöhung der Dienstbezüge ausgeschlosssen werden. Sie berücksichtigen, daß diese Beamten jeweils höhere Dienst- oder Versorgungsbezüge aufgrund ihrer Verwendung bei den Sicherheitsdiensten bzw. in einem ihnen übertragenen herausgehobenen, nach der Bundesbesoldungsordnung B bewerteten Amt beziehen.
Bei dieser Regelung ist der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung (Art. 33 Abs. 5 GG) beachtet. Dies folgt schon daraus, daß der Kläger die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines zuletzt innegehabten Amtes in der Besoldungsgruppe B 3 erhält (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; vgl. BVerfGE 61, 43 (57 f.)). Soweit nach Nr. 3 a der Vorbemerkungen die Polizeizulage nach mindestens zehn Jahre zulageberechtigender Verwendung auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört, wenn der Beamte sie nicht in seinem letzten Amt bezogen hat, geht diese Regelung über den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung hinaus. Es handelt sich um eine im System des Versorgungsrechts ungewöhnliche Vergünstigung. Sie weiter auszudehnen, war der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums (vgl. u.a. BVerfGE 61, 43 (63) m.w.N.; stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C 21.85 - (Buchholz 239.1 § 53 Nr. 6)) durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verpflichtet. Die von ihm vorgenommene Differenzierung ist sachlich vertretbar. Von den im Gesetzgebungsverfahren der durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. c des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl I S. 967) neu eingefügten Regelung der Nr. 3 a der Vorbemerkungen maßgebenden Gründen entfällt die Erwägung, einen den Lebenszuschnitt des Beamten und seiner Familie mitprägenden Bezügebestandteil zu berücksichtigen (vgl. BTDrucks 11/6542 (neu), S. 19 und 32), in allen Fällen, in denen der Wegfall der Zulage später durch eine oder mehrere Beförderungen zumindest ausgeglichen worden ist. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl die Vergünstigung ohne Rücksicht auf spätere Beförderungen innerhalb der Besoldungsordnung A gewährt hat, so mag er sich damit von dieser Erwägung bereits entfernt haben. Mit einer Einbeziehung auch des späteren Erreichens von Ämtern der Besoldungsordnung B, die insgesamt vom unmittelbaren Bezug der Zulage ausgenommen sind, hätte er sich indessen noch weiter sowohl von der genannten Erwägung als auch vom Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung entfernt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß bei der teilweisen Rücknahme des Festsetzungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht verletzt ist. Dies ergibt sich bereits aus der geringen Höhe des Anteils dieser Zulage am Ruhegehalt des Klägers. Es gilt auch, soweit der Kläger einwendet, er habe im Vertrauen auf den Stand der berechneten Versorgungsbezüge zwei Bausparverträge abgeschlossen. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, das Interesse des Klägers an der Weitergewährung der laufenden rechtswidrigen Geldleistung trete hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung dieser sie langfristig belastenden laufenden Leistungen zurück, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 4 VwGO) zu Recht entschieden, daß die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten worden ist. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter diese Tatsachen feststellt (vgl. BVerwGE 70, 356 (364)). Auf die Kenntnis der Grundsatzabteilung des Bundesministeriums des Innern als Teilnehmer des Arbeitskreises für Versorgungsfragen im April 1991 kommt es mithin nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler