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§ 11 VwVfG NRW - Beteiligungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVfG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. 1.
    natürliche und juristische Personen,
  2. 2.
    Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. 3.
    Behörden.