Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1995, Az.: V ZR 138/93
Sachenrecht; Formnichitgkeit; Heilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1995
- Aktenzeichen
- V ZR 138/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 27 DDR-LPG-Gesetz
- Art. 233 § 6 Abs. 6 EGBGB
Fundstelle
- WM 1995, 1423-1424 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verfassungsrechtsrechtliche Bedenken gegen den durch Art. 2 § 5 Nr. 2b, cc SachenRÄndG mit Wirkung vom 1.10.1994 eingefügten Art. 233 § 6 VI EGBGB, der bestimmt, daß eine bis zum Ablauf des 21.7.1992 vorgenommene Übereignung des nach § 27 DDR-LPG-Gesetz entstandenen selbständigen Gebäudeeigentums nicht deshalb unwirksam ist, weil sie nicht nach den für die Übereignung von Grundstücken geltenden Vorschriften des BGB vorgenommen wurde, bestehen nicht. Gleiches gilt für danach ebenfalls geheilte Rechtsgeschäfte, mit denen Verpflichtungen zur Übertragung und zum Erwerb begründet worden sind.