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§ 30 BremSchulG - Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

In den berufsbildenden Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden, um Schülerinnen und Schülern den Erwerb der Einfachen oder der Erweiterten Berufsbildungsreife zu ermöglichen. Sie können sowohl als Teilzeit- als auch Vollzeitunterricht organisiert werden. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges sowie die Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.