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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1953, Az.: 1 StR 587/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1953
Aktenzeichen
1 StR 587/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Landau in der Pfalz - 22.07.1952

Verfahrensgegenstand

Hehlerei

Prozessgegner

den Automechaniker Adam B. aus N. a.d. W.strasse, dort geboren am ...,

Sonstige Beteiligte

Heinz J. u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 22. Juli 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Hehlerei nach § 259 StGB in drei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zur Zahlung dreier Geldbeträge an die Bundespost verurteilt. Seine auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision muss im Ergebnis Erfolg haben.

2

Unbegründet sind zwar die Angriffe, die die Revision gegen die Urteilsfeststellungen zum äusseren Tatbestand der Hehlerei in den einzelnen Fällen richtet. Das Landgericht hat bedenkenfrei dargetan, dass die früheren Mitangeklagten J., Sch., P., F. und W. die von dem Beschwerdeführer angekauften Drahtmengen von dem zur Kalmit führenden, im Eigentum der Bundespost stehenden Fernsprechleitungen mittels Abschneidens weggenommen und hierdurch den äusseren und inneren Tatbestand des schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 StGB in Verb mit § 17 UnedMG verwirklicht haben; ob sich die Diebe jeweils zugleich eines vorsätzlichen (nicht fahrlässigen, wie das Urteil annimmt) Vergehens gegen § 317 StGB schuldig gemacht haben, bedarf hier keiner Erörterung. Dass im Urteil, wie die Revision meint, nicht festgestellt sei, wem die in Frage stehenden Fernsprechleitungen gehört haben, trifft nicht zu. Aus den Ausführungen im Abschnitt I der Urteilsgründe ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung, dass die Leitungen zur Tatzeit im Eigentum der Bundespost standen. Sachlichrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Die Folgerungen, die die Revision im Zusammenhang mit der Behauptung, bei den Fernsprechleitungen handle es sich um ehemaliges deutsches Wehrmachtgut, aus einer im Januar 1951 (die Jahresangabe "1945" beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen) erlassenen Anordnung der französischen Besatzungsmacht gezogen wissen will, widersprechen den anders lautenden, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts.

3

Entgegen der Annahme der Revision bestehen auch keine Bedenken gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den einzelnen Fällen seines Vorteils wegen gehandelt hat. Nach den Urteilsgründen war er zwar zur Tatzeit in dem Bettfedernreinigungs- und Altmetallhandelsbetrieb seines Vaters beschäftigt; er versuchte jedoch, sich durch den selbständigen An- und Weiterverkauf von Altmetallen nebenher Geld zu verdienen, und hatte damals schon um die gewerbepolizeiliche Genehmigung eines eigenen Altmetallhandelsbetriebes nachgesucht. Aus welchem Grunde der Beschwerdeführer unter diesen Umständen bei den Ankäufen des Fernsprechdrahtes nicht seines Vorteils wegen gehandelt haben sollte, wie die Revision meint, ist unerfindlich. Der erläuternde Beisatz "indem B. als Zwischenkäufer auftrat" hat offensichtlich nur den Sinn, dass Benkler sich als "Zwischenkäufer" zwischen den Dieben und seinem eigenen Abnehmer - und nicht "nur im Rahmen des väterlichen Geschäfts" - betätigt hat.

4

Fehl gehen schliesslich auch die Angriffe, die die Revision dagegen richtet, dass das Landgericht zwischen den einzelnen Hehlereihandlungen nicht Fortsetzungszusammenhang, sondern Tatmehrheit nach § 74 StGB angenommen hat.

5

Hingegen geben, wie die Revision mit Recht rügt, die Feststellungen des Landgerichts zum Hehlereivorsatz des Beschwerdeführers zu durchgreifenden Bedenken Anlass.

6

Schon die tatsächlichen Feststellungen sind widerspruchsvoll und unklar. Einerseits ist ausdrücklich festgestellt, der Beschwerdeführer sei beim Ankauf des Metalls von den Dieben davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Drähte von den zur Kalmit führenden Leitungen stammten. Nach dem Zusammenhang kann diese Feststellung nur dahin verstanden werden, dass er in jedem einzelnen der drei Hehlereifälle von den Dieben über die Herkunft des angebotenen Drahtes unterrichtet worden ist. Im Gegensatz hierzu befasst sich das Urteil bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz eines Hehlers gehandelt hat, mit einer den früheren Mitangeklagten J. betreffenden Einlassung des Beschwerdeführers im Vorverfahren; nach den Urteilsausführungen hatte er damals behauptet, er habe Jäger gar nicht weiter nach dem Ort, wo sich die angebliche alte Wehrmachtleitung befunden habe, gefragt, weil ihm J. doch keine Auskunft gegeben hätte. Diese Einlassung hat das Landgericht als Beweisanzeichen dafür verwertet, dass es dem Beschwerdeführer gar nicht darum zu tun gewesen sei, die Wahrheit über den "ordnungsmässigen" Vorerwerb des angekauften Drahtes zu erfahren. Ferner hat das Landgericht an einer späteren Stelle des Urteils ausgeführt: Wenn B. den früheren Mitangeklagten J. nicht nach der genauen Herkunft des Drahtes ausgeforscht habe, obwohl ihm Bedenken aus dem Verhalten des J. gekommen seien, sich aber trotzdem von dem Erwerb nicht habe abhalten lassen, so habe er auch den durch die Diebe widerrechtlich geschaffenen Zustand gebilligt, sohin in seinen Willen aufgenommen. Diese Erwägungen sind unverständlich, wenn die Diebe, wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt ist, den Beschwerdeführer in jedem der drei Fälle davon unterrichtet haben, dass der angebotene Draht von den zur Kalmit führenden Leitungen herrührte. - Noch in einem weiteren Punkte zeigen sich in den Urteilsgründen Unklarheiten. An einer Stelle stellt das Landgericht fest, die Diebe hätten mit Wissen des Beschwerdeführers den Draht mit dem Teer verbrannter Dachpappe als Postleitungsdraht unkenntlich gemacht und der Beschwerdeführer habe beim Verkauf des Drahtes an die Firma Br. in M. deren Inhaber gegenüber unwahre Angaben über die Herkunft des Drahtes gemacht. Nach dem Zusammenhang bezieht sich dieses Vorkommnis nur auf den letzten der Hehlereifälle. Auch bei den Erörterungen über die Frage des Diebstahlsvorsatzes der früheren Mitangeklagten und über die Frage des Hehlereivorsatzes des Beschwerdeführers spricht das Urteil nur von einem einzigen Diebstahl, bei dem die Diebe den entwendeten Draht zu Tarnungszweckea abbrannten. Haben aber die Diebe den Draht nur im letzten Falle abgebrannt und der Beschwerdeführer nur in diesem Falle den Draht an die Firma Br. unter falscher Angabe über die Herkunft verkauft, so durfte das Landgericht aus diesen Tatsachen nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf das Wissen des Beschwerdeführers vom strafbaren Vorerwerb des Drahts im ersten und zweiten Falle ziehen.

7

Auch die rechtlichen Ausführungen zum Hehlereivorsatz sind nicht bedenkenfrei. Es heisst zunächst: "Nach alledem ist das Gericht der Überzeugung, dass sämtlichen Angeklagten, insbesondere auch dem Angeklagten B., die Strafbarkeit der Wegnahme der Telefonleitungen bekannt war und sie das auch in ihren Vorsatz aufgenommen hatten". Das spricht dafür, dass das Landgericht den bestimmten Hehlereivorsatz des Beschwerdeführers als erwiesen betrachtet hat. In den Urteilsgründen ist weiter ausgeführt: "Benkler hat mindestens aus den Umständen entnehmen können, dass es sich um eine strafbare Erlangung des Drahtes durch die Vortäter handeln musste". Diese Ausführungen sind nicht klar. Sie können als Begründung für die Annahme des bestimmten Vorsatzes in dem Sinne gedacht sein, B. habe tatsächlich aus den Umständen erkannt, dass die Vortäter die Drähte durch eine strafbare Handlung erlangt hatten. Jene Ausführungen können aber auch dahin verstanden werden, dass das Landgericht die Beweisregel des § 259 StGB ("den Umständen nach annehmen müssen") anwenden wollte; in diesem Sinne würde die erwähnte Feststellung ("entnehmen können") aber nicht den auf Grund der Beweisregel anzunehmenden Vorsatz, sondern nur eine Fahrlässigkeit begründen. Die Urteilsgründe enthalten sodann Ausführungen über die unterlassene Ausforschung des früheren Mitangeklagten J. durch den Beschwerdeführer und schliessen mit folgendem Satz: "Aus den ganzen Umständen ist zu erkennen, dass B. mindestens das Bewusstsein von der Möglichkeit des rechtswidrigen Erwerbes hatte und auch für diesen Fall das Metall an sich bringen wollte". Damit hat das Landgericht den Hehlereivorsatz in der an sich ausreichenden Form des bedingten Vorsatzes festgestellt. Bei den späteren Ausführungen zum bürgerlichrechtlichen Teil des Urteils spricht das Landgericht im Gegensatz hierzu nur davon, B. habe schuldhaft unterlassen, sich nach dem Eigentümer des von ihm angekauften Drahtes zu erkundigen, obwohl er "insoweit Zweifel hegte". Im Zusammenhalt mit den Ausführungen an früherer Stelle des Urteils wird diese Wendung dahin zu verstehen sein, dass B. nicht mit Bestimmtheit an den rechtlich einwandfreien Vorerwerb der Drähte glaubte, sondern Zweifel hatte, ob die Vortäter sich nicht doch durch Verletzung fremden Eigentums in den Besitz der Drähte gesetzt hatten. Dass er hiermit auch einverstanden war, sagt das Urteil jedoch nicht, so dass wiederum nur Fahrlässigkeit als festgestellt angesehen werden kann.

8

Auch der den Beschwerdeführer betreffende bürgerlichrechtliche Teil des Urteils, auf den sich die Revision sinngemäss miterstreckt, gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Zunächst ist schon zu beanstanden, dass das Urteil keine näheren Ausführungen darüber enthält, wie sich die drei der Bundespost als Schadensersatz zuerkannten Beträge errechnen; auch der bürgerlich-rechtliche Teil eines Strafurteils muss im einzelnen begründet werben (vgl. die Worte "mit Gründen" in § 406 Abs. 4 StPO und OGHSt 2, 46 f). Es bestehen Zweifel, ob das Landgericht bei der Bemessung der einzelnen Beträge von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Nach den Urteilsfeststellungen sieht das Landgericht die Schädigung der Bundespost durch den Beschwerdeführer darin, dass er die gestohlenen Drähte weiterverkaufte. Das ist richtig, soweit er es der Bundespost unmöglich gemacht hat, die Drähte wieder zu erlangen. Diese Voraussetzung lag offenbar in den ersten beiden Fällen der Hehlerei vor. Im letzten Fall kann die Annahme des Landgerichts jedoch schwerlich zutreffen, da nach den Urteilsfeststellungen der Draht in diesem Falle bei der Firma Br. sichergestellt worden ist. Aus den Urteilsausführungen ist auch nicht zu ersehen, ob das Landgericht beachtet hat, dass der Beschwerdeführer nur für den Schaden haftet, den er durch sein Handeln als Hehler verursacht hat, nicht aber auch für den Schaden, den die früheren Mitangeklagten schon vorher ohne sein Zutun, z.B. durch das Abschneiden und die etwaige Zerkleinerung der Drähte, der Bundespost zugefügt haben (RG JW 1921, 15328; BGH 1 StR 373/52 vom 30. September 1952).

9

Hiernach muss das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

10

Erkennt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung den Beschwerdeführer wiederum der Hehlerei in drei selbständigen Fällen für schuldig, so muss es ihn mit Rücksicht darauf, dass im Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte, aus vier Einzelhandlungen bestehende Hehlerei angenommen worden war, von der Anklage wegen der nicht erwiesenen weiteren Einzelhandlung ausdrücklich freisprechen; denn nur dadurch wird der Eröffnungsbeschluss erschöpft (BGH NJW 1951 S. 411 Nr. 25 und S. 726 Nr. 27; BGH in JZ 1951, 309).

11

Soweit das Landgericht den Beschwerdeführer der Hehlerei für schuldig erachtet, wird es auch nochmals zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer der gewerbsmässigen Hehlerei nach § 260 StGB schuldig gemacht hat. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, B. habe nicht ersichtlich den Willen gehabt, sich aus dem Ankauf von unrechtmässig erworbenen Metallen eine fortgesetzte und dauernde Erwerbsquelle zu verschaffen, reicht nicht aus, um den Tatbestand der gewerbsmässigen Hehlerei auszuschliessen. Es genügt hierzu, dass sich der Täter bei den einzelnen Hehlereihandlungen von der Absicht hat leiten lassen, die Hehlerei zu wiederholen und sich hieraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; er braucht dagegen nicht die Absicht gehabt zu haben, sich eine ständige Einnahmequelle von unbegrenzter Dauer zu erschliessen (BGHSt 1, 383). Auch die Absicht kann ausreichen, die Hehlereitätigkeit bei sich bietender günstiger Gelegenheit zu wiederholen (RGSt 54, 230; 58, 19 f).

12

Das Landgericht wird ausserdem zu prüfen haben, ob B. in Tateinheit mit der Hehlerei eines Vergehens gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedMG schuldig ist.

13

Das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Verschärfung des Schuldspruchs nicht entgegen; es hindert nur eine Änderung der früher ausgesprochenen Strafe nach Art oder Höhe zum Nachteil des Angelagten.

14

Für den bürgerlich-rechtlichen Teil des Urteils gilt das Verbot der Schlechterstellung überhaupt nicht; hier ist das Landgericht in seiner Entscheidung nur insofern beschränkt, als sie nicht über die Anträge der Bundespost hinausgehen darf (§ 406 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. RGSt 15, 439; 44, 294 sowie § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Arndt