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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.04.1968, Az.: 2 AZR 145/67

Arbeitsvertrag in Funktion; Dienstantrittstag; Erscheinen im Betrieb; Zuweisung des Arbeitsplatzes; Informationsmaterial; Anfechtung des Arbeitsvertrages; Erkrankter Handlungsgehilfe; Gehalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.04.1968
Aktenzeichen
2 AZR 145/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 14.07.1966 - 11 Ca 206/66
LAG Hamburg 20.12.1966 - 3 Sa 112/66

Fundstelle

  • DB 1968, 1073-1074 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. In Funktion gesetzt ist ein Arbeitsvertrag auch schon dann, wenn der Arbeitnehmer am Dienstantrittstage im Betriebe erschienen ist, seinen Arbeitsplatz zugewiesen sowie Informationsmaterial für seine künftige Tätigkeit erhalten hat.

2. Bis zur Anfechtung des Arbeitsvertrages gemäß BGB § 123 muß der Arbeitgeber dem erkrankten Handlungsgehilfen nach HGB § 63 Gehalt zahlen.