Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1987, Az.: X ZR 29/86
„Werkzeughalterung“
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Vermutung einer Seilschaft; Objektive Gründe als Anschein der Parteilichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1987
- Aktenzeichen
- X ZR 29/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13303
- Entscheidungsname
- Werkzeughalterung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundespatentgericht
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1987, 350 "Werkzeughalterung"
- MDR 1987, 581 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 893 (Volltext mit amtl. LS) "Werkzeughalterung"
Verfahrensgegenstand
Werkzeughalterung
Prozessführer
E. AG, W. straße ..., R. (Sch.),
gesetzlich vertreten durch Rudolf Schn., Go., R. (Sch.) und Hans H., T. straße ..., R. (Sch.),
Prozessgegner
Herr Börje Ra., So., v. (S.),
Amtlicher Leitsatz
Im Patentnichtigkeitsverfahren kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er zum Zeitpunkt seiner Beauftragung den Prozeßbevollmächtigten des Prozeßgegners der ablehnenden Partei mit der Anmeldung seiner Erfindung und der Durchführung des Erteilungsverfahrens beauftragt hat,
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 13. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter von Albert, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
beschlossen:
Tenor:
Die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Ing. E. Sa., Br., ist begründet.
Gründe
Die Klägerin hat mit Recht den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§ 406 ZPO). Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (BGH GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; vgl. weitere Rechtsprechungsnachweise bei Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. § 406 I 4 Fußn. 8).
Besteht zum Zeitpunkt der Beauftragung des gerichtlichen Sachverständigen ein Mandatsverhältnis zwischen diesem und dem Prozeßbevollmächtigten des Prozeßgegners wegen der Anmeldung und Durchsetzung von Patentrechten des Sachverständigen, so kann bei der ablehnenden Partei der objektiv begründete Eindruck entstehen, daß die Unparteilichkeit des Sachverständigen bei der Erstattung des Gutachtens beeinträchtigt ist. Dies kann bei der ablehnenden Partei Mißtrauen gegen die Objektivität des Sachverständigen erregen und das Gefühl erwecken, die Gegenpartei verfüge über Einflußmöglichkeiten, die ihr verschlossen sind. Dieser Eindruck läßt sich weder dadurch ausräumen, daß der gerichtliche Sachverständige sich gleichzeitig wegen weiterer eigener Schutzrechtsanmeldungen von anderen Patentanwälten beraten und vertreten läßt, noch durch die Erklärung des Sachverständigen, er fühle sich nicht infolge des Mandatsverhältnisses befangen.
von Albert
Rogge
Jestaedt
Broß