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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.12.1962, Az.: 2 AZR 128/62

Ausgleicher; Handicapper; Ortsgebundene Tätigkeit; Festes Gehalt; Ausgleichergebühren; Arbeitnehmer; Wirtschaftliche Unselbständigkeit; Verkehrsanschauung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.12.1962
Aktenzeichen
2 AZR 128/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 07.02.1962 - 3 Sa 449/61

Fundstellen

  • BAGE 14, 17 - 21
  • DB 1963, 345-346 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Ausgleicher ("Handicapper") im Pferderennsport, der mit seiner Tätigkeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist, über seine Zeit im wesentlichen frei verfügen kann und kein festes Gehalt, sondern einen Anteil an den Ausgleichergebühren bezieht, überdies sein Einkommen selbst versteuert und keinen Anspruch auf Urlaub hat, ist kein Arbeitnehmer.

2. Der Senat erwägt, daß der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit in ArbGG § 5 kein absoluter ist, sondern auch ein relativer sein kann. Da der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit vom Gesetz nicht näher umschrieben ist, ist die Verkehrsanschauung zu beachten.