Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1974, Az.: V ZR 83/73
Beseitigungsanspruch hinsichtlich der im Grenzbereich vor den Garagen angebrachten Bleche; Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens des Nachbarn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1974
- Aktenzeichen
- V ZR 83/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 08.01.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 170 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 826 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. Monteur Manfred G.
2. dessen Ehefrau Marianne G. geb. B.,
beide in B.-L., V.,
Prozessgegner
Kaufmann Karl. Heinz T. in B.-L., V
Redaktioneller Leitsatz
Der Senat hat die Frage erörtert, ob Vorgänge oder Zustände auf einem Grundstück, die - vom Nachbargrundstück aus optisch wahrnehmbar - gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßen. Diese könnte mit einem Unterlassungs - und Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB und § 906 BGB unterbunden werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Dr. Grell und Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 1973 wird insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als die Klage auf Verurteilung des Beklagten abgewiesen worden ist, die auf der vorderen Grundstücksgrenze angebrachten Bleche zu entfernen.
Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn mit einer etwa 48 m langen gemeinsamen Grenze. Der Beklagte war ursprünglich Eigentümer des gesamten Geländes. Nachdem er auf dem ihm auch jetzt gehörigen Grundstück B.-L., V., ein Wohnhaus und eine Garage errichtet hatte, veräußerte er das angrenzende, noch unbebaute Grundstück V. an die Kläger. Der Grundstückskaufvertrag vom 25. Juli 1967 enthielt die Bestimmung, daß den Klägern gegenüber dem Beklagten aus der Art und Lage des erworbenen Grundstücks keinerlei Ansprüche zustünden. Im Anschluß an den Erwerb bebauten die Kläger ihr Grundstück mit einem Wohnhaus und einer Garage. Die ebenfalls im Bauwich errichtete Garage grenzt an die Garage auf dem Grundstück des Beklagten an. Beide Garagen haben parallel zueinander verlaufende Zufahrten von der Straße Vorm Jäger her. Nach seiner natürlichen Beschaffenheit war und ist das Gesamtgelände der Grundstücke der Parteien uneben. Der Beklagte beseitigte das natürliche Gefälle auf seinem Grundstück zum Grundstück der Kläger hin dadurch, daß er auf seinem Grundstück das Niveau insgesamt durch Erdaufschüttungen anhob. Dadurch entstand zum Grundstück der Kläger hin eine Böschung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Erdaufschüttungen bereits bei Abschluß des Kaufvertrags vorhanden waren oder ob sie auch danach noch vorgenommen worden sind. Im Bereich vor der Garage errichtete der Beklagte in dem Teilbereich zwischen Garage und Hauskante entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern eine Stützmauer.
Zwischen den Parteien war bereits ein Rechtsstreit umgekehrten Rubrums anhängig (AG Bochum-Langendreer 4 C 30/70), in dem der jetzige Beklagte verlangte, die jetzigen Kläger zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert werde, daß sein Grundstück entlang der gemeinsamen Grenze (infolge angeblicher Vertiefungen der jetzigen Kläger) die erforderliche Stütze verliere. Der jetzige Beklagte hatte mit jener Klage (nur) teilweise - hinsichtlich des Grenzbereichs vor den Garagen - Erfolg.
Nach Erlaß jenes Urteils sicherte der jetzige Beklagte die Garagenauffahrt auf seinem Grundstück im Grenzbereich dadurch ab, daß er Eisenstangen in die Erde rammte und zwischen dem Erdreich und den Stangen Bleche legte. Die jetzigen Kläger setzten ihrerseits in Erfüllung des amtsgerichtlichen Urteilsspruchs im Grenzbereich der Garagenzufahrt eine niedrige Stützmauer. Im Grenzbereich hinter den Garagen wurde von ihnen die vorhandene Böschung bis zur Grundstücksgrenze stellenweise fast senkrecht abgetragen.
Die Kläger haben behauptet, durch das vom Beklagten angebrachte Provisorium aus Eisenstangen und Blechen werde die Gesamtansicht beider Häuser wesentlich beeinträchtigt. Ferner werde durch die Stangen ein punktueller Druck auf das von ihnen errichtete Mäuerchen ausgeübt, so daß die Gefahr einer Beschädigung bestehe. Im Grenzbereich hinter den Garagen werde bei starken Regenfällen das Erdreich geradezu schutzlos auf ihr Grundstück geschwemmt.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf seinem Grundstück hinsichtlich der Erhöhung der Grundstücksoberfläche einen solchen Grenzabstand einzuhalten oder solche Vorkehrungen zu treffen oder zu unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks ausgeschlossen ist, und zwar im Bereich der vorderen gemeinsamen Grundstücksgrenze entlang der von ihnen gesetzten Stützmauer wie auch entlang der hinteren Grundstücksgrenze im Gartenbereich.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, daß die von ihm aufgestellte Vorrichtung aus Blechen und Eisenstangen in irgendeiner Weise auf die Stützmauer einwirke. Im übrigen hat er die Auffassung vertreten, daß die Kläger die auf ihr Grundstück reichende Böschung im hinteren Bereich hinnehmen müßten, weil, wie er behauptet hat, die gesamte Aufschüttung und Abböschung bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorhanden gewesen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben Berufung eingelegt und beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, auf seinem Grundstück hinsichtlich der Erhöhung der Grundstücksoberfläche einen solchen Grenzabstand einzuhalten oder solche Vorkehrungen zu treffen oder zu unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks ausgeschlossen ist, insbesondere die auf der vorderen Grundstücksgrenze angebrachten Bleche zu entfernen bzw. durch eine ortsübliche Abstützung zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Kläger haben Revision eingelegt, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgen. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A)
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Kläger würden in ihrem Eigentum am Grundstück zwar dadurch gestört, daß der Beklagte auf seinem Grundstück Erdaufschüttungen vorgenommen und dabei die etwa garagenhohe Böschung bis in ihr Grundstück hinein angelegt habe. Diese Störung lasse sich auch nicht dadurch beseitigen, daß die Kläger ihrerseits - wie teilweise geschehen - die Böschung bis zur Grenze abstächen, weil dadurch das obere Erdreich seinen Halt verliere und auf das Grundstück der Kläger nachdringe. Die Kläger hätten aber keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte die Störung seinerseits durch eine Abstützung der Böschung an der Grenze beseitige. Denn sie hätten in dem zwischen den Parteien am 25. Juli 1967 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag ausdrücklich darauf verzichtet, aus der Art und Lage des erworbenen Grundstücks Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten. Zu der Art ihres Grundstücks gehöre die bereits damals vom Grundstück des Beklagten her angelegte Böschung mit den ihr Eigentum beeinträchtigenden Folgen. Die Kläger hätten den mit der Anlage der Böschung herbeigeführten Zustand zu dulden. Es sei bewiesen, daß die Erdaufschüttungen auf dem Grundstück des Beklagten mit der in das Grundstück der Kläger hineinragenden Böschung bereits bei Abschluß des Kaufvertrags am 25. Juli 1967 vorhanden gewesen seien.
Die Kläger könnten einen Anspruch nach § 1004 BGB auf Beseitigung der vom Beklagten im Grenzbereich vor den Garagen angebrachten Eisenstangen und Bleche nicht damit begründen, daß die Standsicherheit der von ihnen errichteten Mauer dadurch beeinträchtigt sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werde die kleine Stützmauer auf ihrem Grundstück durch die Abstützung der Garagenauffahrtsrampe auf dem anderen Grundstück, wie sie der Beklagte vorgenommen habe, nicht beeinträchtigt.
Den Klägern stehe ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Stangen und Bleche auch nicht nach §§ 1004, 906 BGB zu. Zwar sei in tatsächlicher Hinsicht nicht zu verkennen, daß die vom Beklagten errichtete Wand aus Eisenstangen und Blechen den Gesamteindruck insbesondere des Grundstücks und Hauses der Kläger nicht unerheblich beeinträchtige, zumal es sich bei der Straße Vorm Jäger um ein reines Wohngebiet handele. Soweit die Kläger als Nachbarn durch den Anblick in ihrem ästhetischen Empfinden beeinträchtigt seien, handele es sich aber nicht um eine "ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung" im Sinne des § 906 BGB. Denn bloße ideelle oder immaterielle Immissionen, wozu auch ästhetische Beeinträchtigungen zu rechnen seien, würden von § 906 BGB nicht erfaßt.
Die Kläger könnten schließlich nicht Beseitigung unter dem Gesichtspunkt der Schikane fordern. Die Eisenstangen und Bleche stellten die nach der Örtlichkeit notwendige Abstützung der Garagenrampe auf dem Grundstück des Beklagten dar. Bei dieser Sachlage lasse sich nicht ohne weiteres feststellen, daß der Beklagte die Eisenstangen und die Bleche dort nur angebracht habe, um die. Kläger zu schädigen.
B)
Die Revision ist zulässig, soweit die Kläger die Entfernung der Bleche verlangen, hinsichtlich ihres weiteren Begehrens ist sie unzulässig.
Das letztere folgt daraus, daß die Revisionssumme (§ 546 Abs. 1 ZPO) nicht erreicht ist und die Zulassung durch das Oberlandesgericht (§ 546 Abs. 2 ZPO) sich auf das weitere Begehren nicht erstreckt. Maßgebend hierfür ist nicht der unbeschränkte Ausspruch über die Zulassung im Tenor des Berufungsurteils, sondern die dafür gegebene Begründung (vgl. BGHZ 48, 134; BGH WM 1973, 102). Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, es halte die Frage, ob ein das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzender Anblick als Einwirkung im Sinne des § 906 BGB einzuordnen sei, für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. § 906 BGB hat das Oberlandesgericht aber nur im Rahmen des Beseitigungsanspruchs hinsichtlich der im Grenzbereich vor den Garagen angebrachten (Bisenstangen und) Bleche erörtert, nicht hingegen hinsichtlich des Anspruchs auf Beseitigung der Einwirkungen durch Erdaufschüttungen. Zwar haben die Kläger (im zweiten Rechtszug) formell nur einen Klagantrag gestellt. Das Oberlandesgericht hat aber zutreffend dahin unterschieden, daß die Kläger einmal die Verurteilung auf Beseitigung der "Einwirkungen durch Erdaufschüttungen" begehren, bei der der Beklagte in der Wahl der Mittel frei ist und deshalb auch nicht zu einer "ortsüblichen Abstützung" verurteilt werden kann, (vgl. BGH WM 1960, 1276, 1277; 1968, 123, 125; Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Aufl. § 30 Anm. 2), und zum andern die Verurteilung des Beklagten zur Entfernung der näher bezeichneten Bleche begehren, deren Vorhandensein keine "Einwirkung durch Erdaufschüttung", sondern - nach dem Klagvortrag - eine Störung eigener Art darstellt. Die Klagegrundlage des erstgenannten Verlangens hat das Berufungsgericht in § 1004 in Verbindung mit §§ 30, 50 NRWNachbRG und die Klagegrundlage des letztgenannten Begehrens in §§ 1004, 906 BGB gesehen. Es handelt sich entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht hiernach um zwei selbständige Klagansprüche, über die entgegengesetzte (Teil-)Urteile ergehen können. Die Beschränkung der Zulassung (§ 546 Abs. 2 ZPO) durch das Oberlandesgericht auf einen dieser Ansprüche (Beseitigung der Bleche) ist eindeutig und wirksam.
C)
Vom Boden dieser Zulassungsbeschränkung aus kommt es nur auf die Angriffe der Revision an, die sich gegen die Aberkennung des Anspruchs auf Beseitigung der Bleche richten. Insoweit rügt die Revision, das Berufungsgericht habe § 906 BGB verletzt; diese Bestimmung erfasse auch "ästhetische Beeinträchtigungen".
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Der Senat hat in seinen BGHZ 51, 396 und 54, 56 veröffentlichten Entscheidungen die Frage erörtert, ob Vorgänge oder Zustände auf einem Grundstück, die - vom Nachbargrundstück aus optisch wahrnehmbar - gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßen, schon aus diesem Grund auch mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach § 1004 BGB unterbunden werden können. Der Senat hat sich insoweit an § 906 BGB orientiert und die erwähnte Frage verneint. Diese Ansicht ist auf Widerspruch gestoßen (vgl. insbesondere Erman, BGB 5. Aufl. § 1004 Rdn. 11; Palandt, BGB 33. Aufl. § 906 Anm. 2 a und § 1004 Anm. 2 d mit Nachw., sowie Grunsky, JZ 1970, 785 ff). Auch die Gegner der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung meinen allerdings, man sollte nur anerkennen, daß regelungsbedürftige Fallgestaltungen denkbar seien, es gehe nicht etwa darum, jeden häßlichen Anblick abwehren zu können (s. Grunsky a.a.O. S. 786). Einer grundsätzlichen Auseinandersetzung darüber, ob die vorgenannte Auffassung des Senats ausnahmslos, auch in besonders krassen Fällen, gilt, bedarf es hier aber nicht. Denn ein solcher Sachverhalt ist den Feststellungen des Tatrichters, die sich auch auf die vorgelegten Lichtbilder gründen, nicht zu entnehmen. Der vorliegende Fall, in dem es sich um eine der Sache nach notwendige, nach dem Klagevortrag aber zum Charakter des Wohngebiets nicht passende Abstützung mit einigen Stangen und Blechen handelt, gibt jedenfalls trotz der von der Revision vorgetragenen Bedenken keine Veranlassung, den in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsgrundsatz außer Anwendung zu lassen. Hier bleibt die Überlegung ausschlaggebend, daß die Anwendung der genannten Bestimmungen auf die Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens zu einer uferlosen und damit unvertretbaren Ausweitung fuhren würde (vgl. BGHZ 51, 396).
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse besitzt, sein Grundstück gerade durch die von den Klägern als störend empfundenen Bleche zu schützen. Daß "hier eine gezielt gegen die Kläger gerichtete Aktion" vorliegt (vgl. BGHZ 54, 61), hat der Tatrichter nicht festgestellt. Er hat auch sonst keine Tatsachen festgestellt, aus denen ein Mißbrauch der Rechtsstellung des Beklagten abzuleiten wäre. Schließlich geht der Vorwurf der Revision ins Leere, der Berufungsrichter habe übersehen, daß die aus Eisenstangen und Blechen errichtete Wand auch eine "Gefahrenquelle ersten Ranges" darstelle, weil es "nur eine Frage der Zeit sei", daß die Bleche rostig und scharfkantig würden. Die Revision gibt nicht an, daß die Kläger dies in der Tatsacheninstanz vorgetragen hätten; sie übersieht zudem, daß der Beklagte die Bleche, sobald sie rostig und scharfkantig werden, durch neue ersetzen und damit seiner Verkehrssicherungspflicht genügen kann.
Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht hat, daß eine Verletzung des § 35 NRWNachbRG gegeben sei, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an der Feststellung eines die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigenden Sachverhalts fehlt.
D)
Da das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision angegriffen werden kann, auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger erkennen läßt, muß das Rechtsmittel erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
RiBGH Dr. Freitag ist erkrankt und dienstunfähig. Er kann daher nicht unterschreiben. Hill
Mattern
Dr. Grell
Dr. Eckstein