Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.2026, Az.: 1 StR 580/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.2026
- Aktenzeichen
- 1 StR 580/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:010426B1STR580.25.1
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 01.07.2025 - AZ: 190 KLs-130 Js 5/24-5/24
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Betrug
Tenor:
- 1.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juli 2025 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.465,36 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist - mit Ausnahme der zur gesonderten Entscheidung abgetrennten Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat macht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 5 StR 384/25 Rn. 5 mwN).