Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.08.1997, Az.: VI B 93/97
Anwendbarkeit des Rabattfreibetrages auf Lohnzahlungen Dritter
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 20.08.1997
- Aktenzeichen
- VI B 93/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 17420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFH/NV 1998, 163
- DStRE 1997, 885 (Volltext mit amtl. LS)
Entscheidungsgründe
Sofern der streitige Rabatt -- wie das Finanzgericht im einzelnen ausgeführt hat -- nicht von der Klägerin, sondern von Dritten gewährt worden ist, kommt ein Rabattfreibetrag nicht in Betracht, weil er auf Lohnzahlungen Dritter nicht anzuwenden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. November 1996 VI R 100/95, BFHE 182, 61, BStBl II 1997, 330). Sofern der Rabatt dagegen -- wie die Klägerin meint -- von ihr gewährt worden ist, scheitert der Rabattfreibetrag daran, daß die Klägerin Leistungen der verbilligten Art nicht selbst erbringt, sondern nur vermittelt (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363).
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.