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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.08.1997, Az.: VI B 93/97

Anwendbarkeit des Rabattfreibetrages auf Lohnzahlungen Dritter

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.08.1997
Aktenzeichen
VI B 93/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 17420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1998, 163
  • DStRE 1997, 885 (Volltext mit amtl. LS)

Entscheidungsgründe

1

Sofern der streitige Rabatt -- wie das Finanzgericht im einzelnen ausgeführt hat -- nicht von der Klägerin, sondern von Dritten gewährt worden ist, kommt ein Rabattfreibetrag nicht in Betracht, weil er auf Lohnzahlungen Dritter nicht anzuwenden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. November 1996 VI R 100/95, BFHE 182, 61, BStBl II 1997, 330). Sofern der Rabatt dagegen -- wie die Klägerin meint -- von ihr gewährt worden ist, scheitert der Rabattfreibetrag daran, daß die Klägerin Leistungen der verbilligten Art nicht selbst erbringt, sondern nur vermittelt (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363).

2

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.