§ 1 DG LSA - Persönlicher Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.3
(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.
(2) Abgewählte oder abberufene Beamte auf Zeit, die Versorgung nach § 78 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt erhalten, gelten als Ruhestandsbeamte. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte und ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.