§ 114 KWO - Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 67 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.
(2) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt.