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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.02.2000, Az.: XI R 29/99

Entscheidung durch Einzelrichter; Berichterstatter; Vorschriftsmäßige Besetzung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.02.2000
Aktenzeichen
XI R 29/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 11742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2000, 963-964

Gründe

1

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

2

Mit der Revision rügt der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Verletzung der § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 119 Nr. 1 FGO. Die Sache sei durch den Einzelrichter entschieden worden, obwohl sie diesem nicht übertragen worden sei.

3

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und in der Sache zu entscheiden.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zu verwerfen.

5

Die Sache sei einverständlich gemäß § 79a Abs. 4 FGO dem Berichterstatter übertragen worden. Die Beteiligten hätten ihr Einverständnis erklärt, das FA mit Schreiben vom 25. März 1999, der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 1998.

6

II. Die Revision ist unzulässig.

7

Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt; ein Verstoß gegen § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO liegt nicht vor. Der bestellte Berichterstatter war berechtigt, die Sache zu entscheiden. Sowohl der Kläger als auch das FA hatten ihr Einverständnis dazu erklärt (vgl. § 79a Abs. 3 und 4 FGO). Ausweislich der FG-Akte datiert die Einverständniserklärung des Klägers vom 9. Oktober 1998 (FG-Akte Bl. 3) und die des FA vom 25. März 1999 (FG-Akte Bl. 1b). Dass möglicherweise die Erklärung des FA dem Kläger nicht bekannt gegeben worden ist, hat auf das erklärte Einverständnis keine Auswirkung.

8