Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.01.1969, Az.: 1 ABR 11/68
Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.01.1969
- Aktenzeichen
- 1 ABR 11/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 09.02.1968 - 6 BV 1/68
- LAG Stuttgart 22.05.1968 - 5 TaBV 2/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1969, 534
- DB 1969, 797-799 (amtl. Leitsatz)
- DB 1969, 311 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. § 56 Abs. 1 BetrVG betrifft nur generelle Regelungen, ist aber nicht von einer Maßnahme des Arbeitgebers abhängig.
2. Bereits eine objektive Umgehung des obligatorischen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bedeutet einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 BetrVG.
3. In den Fällen des § 56 Abs. 1 BetrVG kommt eine Anwendung des § 59 BetrVG nicht in Betracht.
4. Eine tarifliche Regelung i. S. des § 56 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG besteht nicht, wenn der betreffende Tarifvertrag nur noch kraft Nachwirkung gilt.
5. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 56 Abs. 1 b BetrVG besteht auch dann, wenn in einem Großbetrieb ein zahlenmäßig bedeutsamer Teil der Arbeiterschaft den Wunsch auf Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung äußert. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nicht befugt, ohne Mitwirkung des Betriebsrats jenem Wunsche dadurch nachzukommen, daß er Antragsformulare bereithält und sich dem Wunsch der betreffenden Arbeiter entsprechend verhält.