Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1955, Az.: IV ZA 104/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1955
- Aktenzeichen
- IV ZA 104/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 19, 20 - 23
- NJW 1956, 60 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1956, 43-45
Prozessführer
der Ehefrau Luise A. geb. B. in W. Nr. ..., Kreis B. (Bayrischer Wald),
Prozessgegner
den Kaufmann Karl A. in S./Holstein M.straße ..., z.Zt. in D., M. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Hemmungsvorschrift des §203 BGB kann auf die in §586 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Fünfjahresfrist nicht entsprechend angewandt werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird für die Revisionsinstanz das Armenrecht versagt.
Gründe:
Die Ehe der Parteien ist durch das der Klägerin am 21. September 1948 von Amts wegen zugestellte Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 14. September 1948 aus Verschulden der Klägerin geschieden worden. Mit einem am 21. September 1953 beim Landgericht in Itzehoe eingegangenen Schriftsatz der Klägerin beantragte diese das Armenrecht für eine Restitutionsklage nach §580 Nr. 7 b ZPO mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts in Itzehoe zu ändern und die Ehe aus überwiegendem Verschulden des Beklagten zu scheiden. Durch Beschluß vom 30. Dezember 1953, der ihr zwischen dem 6. und 8. Januar 1954 zuging, wurde ihr das Armenrecht für den Antrag auf Aufhebung des Urteils und für die Scheidung aus gleichem Verschulden bewilligt. Mit den am 9. Januar 1954 beim Landgericht in Itzehoe eingegangenen Schriftsätzen vom 8. Januar 1954 beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einmonatsfrist des §586 Abs. 1 ZPO, die ihr durch Beschluß vom 5. Februar 1954 gewährt wurde, und erhob gleichzeitig die Restitutionsklage.
Das Landgericht hat ihrer Klage insoweit entsprochen, als es die Parteien für gleichschuldig erklärt hat. Das Berufungsgericht hat auf eine von dem Beklagten eingelegte Anschlußberufung die Restitutionsklage als unzulässig abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision in dem Urteil zugelassen. Die Klägerin hat um Bewilligung des Armenrechts für die Revision nachgesucht, mit der sie sich dagegen wenden will, daß das Berufungsgericht ihre Klage als unzulässig abgewiesen hat.
Der Klägerin konnte das nachgesuchte Armenrecht nicht gewährt werden. Nach §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind Restitutionsklagen, von der in Abs. 3 dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme abgesehen, nach Ablauf von 5 Jahren von dem Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft. Das Urteil des Landgerichts war bereits am 22. Oktober 1948 rechtskräftig geworden. Die in §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzte Frist ist auch nicht dadurch gehemmt gewesen, daß der Klägerin das vor Ablauf der Frist für die Restitutionsklage nachgesuchte Armenrecht erst nach Fristablauf bewilligt worden ist. Die Frist des §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist keine Notfrist. Eine Verlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung findet nicht statt. Auch ist §203 BGB, der für besondere Fälle eine Hemmung des Fristlaufs vorschreibt, auf diese Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Das Zusammenleben in einer Rechtsgemeinschaft fordert, daß Rechtsstreitigkeiten einmal zu einem endgültigen Abschluß gebracht werden. Es ist für die Allgemeinheit leichter zu ertragen, daß gelegentlich ein objektiv unrichtiges Urteil bestehen bleibt, als daß Rechtsstreitigkeiten, die an sich rechtskräftig erledigt sind, auch noch nach vielen Jahren wieder erneut aufgegriffen werden können. Der Gesetzgeber hat daher in §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine absolute Frist gesetzt, nach deren Verstreichen der Rechtsstreit, auch wenn das ergangene Urteil objektiv auf Fehlern beruht, nicht wieder aufgegriffen werden kann. Die zu Unrecht unterlegene Partei muß dies im Interesse der Wahrung des Rechtsfriedens hinnehmen. Eine Ausnahme haben nur die aus Anlaß des Kriegs und seiner Nachwirkungen ergangenen Ausnahmevorschriften über die Hemmung von Fristen gemacht. Diese Vorschriften betreffen zeitlich vorübergehende ganz außergewöhnliche Zustände, die das gesamte Rechtsleben der Allgemeinheit in erheblicher Weise in Mitleidenschaft gezogen haben. Diesen außergewöhnlichen Verhältnissen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und insoweit auch eine Hemmung der Frist des §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordnet. Das hat der erkennende Senat in seinem in BGHZ 1, 153 ff veröffentlichten Urteil ausgesprochen. Diese Entscheidung ergibt aber nicht, daß der Senat je die Rechtsansicht vertreten habe. §203 BGB sei auf die Frist des §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung gründet sich vielmehr darauf, daß diese Frist ihrer Natur nach eine Frist zur Beschreitung des Rechtswegs ist, die nach der ausdrücklichen Bestimmung des §2 Abs. 1 der VO des Zentraljustizamts vom 16. Dezember 1946 (VOBl BZ 1947, 9) gehemmt war.
Dadurch, daß die Klägerin um die Bewilligung des Armenrechts für die Restitutionsklage nachsuchte, ist die Frist nicht gewahrt worden. §586 ZPO bestimmt, daß die Klage selbst vor Ablauf der Frist erhoben sein muß. §261 b Abs. 3 ZPO ergibt nur, daß, wenn mit der Zustellung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, diese Wirkung schon mit der Einreichung der Klage eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Danach ist auch erforderlich, daß die Klage und nicht nur ein Armenrechtsgesuch eingereicht wird, um die Frist zu wahren.