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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.03.1992, Az.: V B 33/92

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.03.1992
Aktenzeichen
V B 33/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1993, 173

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß, der i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung der Vollziehung betrifft. Sie wäre gemäß Art. 1 Nr.3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden wäre. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.

2

Darüber hinaus hätte sich der Kläger gemäß Art. 1 Nr.1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG bereits bei der Einlegung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen.

3

Die eingelegte "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluß wegen Aussetzung der Vollziehung ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 22.Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241, BFH-Beschluß vom 13. März 1985 I B 14/85, BFH/NV 1986, 418).