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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1975, Az.: IV ZR 102/74

Anspruchsabtretung; Unmittelbarer Zahlungsanspruch; Haftpflicht; Trennungsprinzip

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1975
Aktenzeichen
IV ZR 102/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1975, 1021-1023 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1276-1277 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Unternehmer (Versicherungsnehmer) die Ansprüche aus der gemäß § 27 Abs. 1 GüKG abgeschlossenen Haftpflichtversicherung an den Verfügungsberechtigten (Haftpflichtgläubiger) nach § 38 Abs. 3 KVO abgetreten, so ist dieser berechtigt, den Versicherer unmittelbar auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Die Haftpflicht des Unternehmers ist dann als Vorfrage zu prüfen. Das sonst für die Haftpflichtversicherung geltende sogenannte Trennungsprinzip ist in diesem Falle nicht anwendbar.