Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.11.1966, Az.: 1 AZA 19/66
Armenrecht; Darlegungslast; Armenrechtsunterlagen; Antrag auf Bewilligung; Nachweis der Armut; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.11.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZA 19/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt - 5 Sa 130/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 123 - 125
- MDR 1967, 159-160 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 222-223 (Volltext mit amtl. LS) "Wiedereinsetzung"
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist Pflicht der das Armenrecht in Anspruch nehmenden Partei, ihre Armut darzutun und im einzelnen die Umstände darzulegen, aus denen sie sich ergibt.
2. Sind die Armenrechtsunterlagen, die dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung eines Rechtsmittels beigefügt werden, so unvollständig, daß mit der Ablehnung des Armenrechts wegen nicht ausreichenden Nachweises der Armut zu rechnen ist, so kann im Falle der Versagung des Armenrechts keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
3. Der das Armenrecht nachsuchenden Partei ist es nicht verwehrt, eine Rechtsmittelfrist voll auszunutzen. Nachteile können ihr daraus aber nur dann nicht entstehen, wenn innerhalb der Frist alle notwendigen Unterlagen über ihre Armut beigebracht sind.