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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.08.1966, Az.: 3 AZR 60/66

Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.08.1966
Aktenzeichen
3 AZR 60/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 30.11.1965 - 5 Sa 848/64

Fundstellen

  • BB 1966, 1187
  • DB 1966, 1613 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der Anwendung einer Ausschlußfrist nicht schon dann entgegen, wenn die Rechtslage zweifelhaft und der Arbeitnehmer deshalb möglicherweise unsicher gewesen ist, ob ihm der fragliche Anspruch zustehe.

2. Tarifliche Ausschlußfristen gelten ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Arbeitnehmer.