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§ 33 ChancenG - Evaluation

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG)
Amtliche Abkürzung
ChancenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2034

Die Neuregelungen dieses Gesetzes sind drei Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.