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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.10.1984, Az.: 2 AZR 543/83

Soziale Auswahl; Ermessen; Wertungsspielraum; Kündigung; Auswahlfehler

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.10.1984
Aktenzeichen
2 AZR 543/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bochum 27.07.1982 - 3 Ca 188/82
ArbG Bochum 27.07.1982 - 3 Ca 392/82
LAG Hamm 27.04.1983 - 14 Sa 1213/82

Fundstellen

  • BAGE 47, 80 - 96
  • ArbRB 2003, 329 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1986, 264
  • MDR 1985, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2046-2048 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 953-958

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hat der Arbeitgeber zwar keinen Ermessens- wohl aber einen Wertungsspielraum.

2. Wird mehreren Arbeitnehmern aus dringenden betrieblichen Gründen zur selben Zeit gekündigt, einem vergleichbaren Arbeitnehmer dagegen nicht, der erheblich weniger hart von der Kündigung betroffen wäre, so können sich alle gekündigten Arbeitnehmer auf diesen Auswahlfehler mit Erfolg berufen.

Es bleibt unentschieden, ob der Arbeitgeber den Auswahlfehler nachträglich dadurch korrigieren kann, daß er dem weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer kündigt und dafür einem der gekündigten Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet.