Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2005, Az.: 1 StR 347/05
Vorliegen einer Beschwer des Angeklagten durch den Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.2005
- Aktenzeichen
- 1 StR 347/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 25847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bayreuth - 29.04.2005
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten hat (§ 66a StGB). Es ist hier - anders als im Fall BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 - ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei zutreffender Prüfung von § 66 Abs. 2 StGB bzw. § 66 Abs. 3 StGB von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Wahl
Kolz
Elf
Graf