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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2005, Az.: 1 StR 347/05

Vorliegen einer Beschwer des Angeklagten durch den Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.2005
Aktenzeichen
1 StR 347/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 25847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bayreuth - 29.04.2005

Verfahrensgegenstand

Schwere Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Dezember 2005
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten hat (§ 66a StGB). Es ist hier - anders als im Fall BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 - ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei zutreffender Prüfung von § 66 Abs. 2 StGB bzw. § 66 Abs. 3 StGB von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack
Wahl
Kolz
Elf
Graf