Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.03.2003, Az.: VI B 77/02
Antrag auf Durchführung einer mündliche Verhandlung mittels einer Videokonferenz; Ermessensentscheidungen des Gerichts; Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügung mit der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.03.2003
- Aktenzeichen
- VI B 77/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 2003, 818 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
Den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die mündliche Verhandlung mittels einer Videokonferenz durchzuführen, hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger ohne nähere Begründung Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Ob eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz (§ 91 a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durchgeführt wird, steht im Ermessen des Gerichts. Als prozessleitende Verfügung ist die Entscheidung mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 128 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) eine Beschwerdemöglichkeit sowohl gegen die Gestattung als auch gegen die Ablehnung einer Verfahrensbeteiligung mittels Videokonferenz ausdrücklich ausgeschlossen (einhellige Auffassung; vgl. statt aller: Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 128 FGO Rz. 94; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 128 Tz. 25; vgl. auch BRDrucks 440/00, S. 19 Nr. 9, § 91a FGO).