Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.11.1977, Az.: 5 AZR 561/76
Befristeter Arbeitsvertrag; Abhängigkeit; Rechtfertigung der vereinbarten Befristung; Gründe für die Befristung; Deutsche Welle; Sprecher; Übersetzer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.11.1977
- Aktenzeichen
- 5 AZR 561/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 14.06.1976 - 16 Sa 35/76
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 620 BGB
- § 1 Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1970 über die Geltung des Tarifvertrages vom 29. April 1964 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer
- § 2 Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1970 über die Geltung des Tarifvertrages vom 29. April 1964 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer
- § 3 Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1970 über die Geltung des Tarifvertrages vom 29. April 1964 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer
- § 9 Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1970 über die Geltung des Tarifvertrages vom 29. April 1964 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer
Fundstelle
- DB 1978, 704 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Rechtfertigung einer vereinbarten Befristung darf sich die Deutsche Welle nach § 2 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1970 über die Geltung des Tarifvertrages für befristet beschäftigte Arbeitnehmer nur auf solche Gründe berufen, die im Arbeitsvertrag als Grund für die Befristung genannt sind.
2. Die Besorgnis eines Senders, der Wortschatz eines Sprechers und Übersetzers könne im Laufe der Zeit an Aktualität verlieren, mag zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im allgemeinen eine Befristung rechtfertigen. Mit zunehmender Dauer der Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers steigen auch die Anforderungen an den Grund der Befristung. Der Sender muß bei weiteren Befristungen konkrete Anhaltspunkte dafür haben, daß der Sprecher und Übersetzer in Zukunft den berechtigten Anforderungen nicht mehr genügen wird.
3. Die für die Deutsche Welle geltenden Tarifverträge enthalten keine von der gesetzlichen Regelung zuungunsten der Arbeitnehmer abweichenden Maßstäbe für die Zulässigkeit von Befristungen.