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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.03.2018, Az.: 1 BvR 2865/17

Verfristung der Verfassungsbeschwerde; Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.03.2018
Aktenzeichen
1 BvR 2865/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 12131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180307.1bvr286517

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 17.08.2016 - AZ: S 173 AS 4107/16
LSG Berlin-Brandenburg - 17.01.2017 - AZ: L 18 AS 2141/16
BAG - 29.05.2017 - AZ: B 14 AS 77/17 B

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...,
gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 2017 - B 14 AS 77/17 B -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2017 - L 18 AS 2141/16 -,
c) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2016 - S 173 AS 4107/16 -,
d) den Bescheid des Jobcenters Berlin Tempelhof-Schöneberg vom 13. Oktober 2011 - 94406BG0007866 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. März 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzuässig, denn sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht glaubhaft gemacht worden.

2

Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde zum Europäischen Gerichthof für Menschenrechte sei nach dem Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht "nicht ausdrücklich als Rechtsbehelf zu bemängeln", ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu begründen. In dem Merkblatt wird zur "Erschöpfung des Rechtswegs" erläutert, dass die Möglichkeit genutzt werden muss, den Grundrechtsverstoß "im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwenden". Das bezieht sich offensichtlich auf die deutsche Fachgerichtsbarkeit, zu der die internationalen Gerichte nicht gehören. Es erscheint insofern auch nicht unzumutbar, diesbezüglich fachlichen Rat einzuholen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eichberger
Baer
Britz