Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1961, Az.: VI ZR 203/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 203/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.07.1960
- LG Düsseldorf - 29.01.1960
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1960 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
- 1.)
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
- 2.)
Auf die Berufung des Klägers wird das unter 1) genannte Urteil des Landgerichts teilweise geändert:
- a)
Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen den Beklagten D. wird zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
- b)
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 allen über die Zahlungsansprüche hinausgehenden weiteren Schadens aus dem Unfall vom 1. Februar 1957 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sind und übergehen werden, die Beklagte Rh. AG jedoch nur im Rahmen des Reichs- und Sachschädenhaftpflichtgesetzes.
- c)
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- 3.)
Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
- 4.)
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu 12/19 dem Beklagten D. und zu 4/19 dem Kläger auferlegt. Hinsichtlich der restlichen 3/19 bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
II.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz und den im Revisionsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben zu tragen: Der Kläger 13/67, die Beklagten als Gesamtschuldner 5/67 und der Beklagte D. weitere 49/67. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten D. werden diesem zu 5/6, dem Kläger zu 1/6, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Rh. AG dieser zu 4/7, dem Kläger zu 3/7 auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist am 1. Februar 1957 gegen 1250 Uhr im Alter von 11 3/4 Jahren in der Nähe der Volksschule U. in Dü. unter den Motorwagen eines vom Beklagten D. gesteuerten Straßenbahnzuges der Beklagten Rh. AG geraten und schwer verletzt worden. Er hat von der Beklagten Ersatz seines Schadens verlangt.
Der Beklagte D. führte den Straßenbahnzug - Motorwagen und zwei Beiwagen - aus Richtung Stadtmitte kommend über die Un. Straße in Richtung Un. Die Schienen sind auf dem hier in Betracht kommenden Teil der Un. Straße nur eingleisig verlegt und verlaufen, aus Richtung Stadtmitte gesehen, auf der linken Straßenseite, an der auch das Schulgebäude liegt. Als sich die Straßenbahn der Einmündung der A. Allee näherte, bemerkte D. zahlreiche Kinder, die nach Schulschluß aus der A. Allee - dort ist der eigentliche Ausgang der Schule - über die Un. Straße strömten und zum Teil auch aus dem an der Un. straße liegenden Tor des Schulhofes kamen. Dieses Tor ist normalerweise geschlossen. Den Schülern ist untersagt, die Schule durch dieses Tor zu verlassen. D. gab, als er die Schulkinder bemerkte, laufend Warnzeichen, ließ den Straßenbahnzug nach dem Verlassen der Weiche an der A. Allee stromlos weiterlaufen und gab etwa in Höhe des Schultores wieder zwei bis drei Kontakte Strom, um eine ausreichende Geschwindigkeit zum Durchfahren einer Kurve zu gewinnen. Der Kläger befand sich unter den Schülern, die durch das sonst verschlossene Tor an der Un. Straße den Schulhof verließen. Er lief einem Mitschüler nach, der ihm die Kappe seines Federhalters weggenommen hatte. Als er sich durch die Gruppe der übrigen Mitschüler drängte, die sich bei dem Tor und auf dem Bürgersteig befanden, gelangte er an den Bordstein und geriet unter den Motorwagen des im gleichen Moment herankommenden Straßenbahnzuges. Der Kläger wurde in dem etwa 90 cm breiten Raum zwischen dem linken Vorderrad des Triebwagens und dem ersten Block der Magnetschienenbremse eingeklemmt und ein Stück mitgeschleift. Auf sein Schreien brachte D. den Zug durch eine Schnellbremsung zum Stehen. Beide Beine des Klägers wurden so schwer verletzt, daß sie amputiert werden mußten: Das rechte 9 cm unterhalb, das linke oberhalb vom Knie. Außerdem erlitt der Kläger eine Gehirnerschütterung und einen Bruch des linken Unterarmes.
Der Kläger gibt dem Beklagten D. die Schuld an dem Unfall und hat geltend gemacht: D. habe wegen der großen Zahl von Kindern, die sich auf dem Bürgersteig "herumgebolzt" hätten und teilweise sogar über die Straßenbahngleise gelaufen seien, nicht mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km durch den Engpass fahren dürfen. Er, der Kläger habe an seinen Mitschülern vorbeigelangen wollen, indem er mit einem Fuß auf dem Bürgersteig und mit dem anderen auf der Fahrbahn gelaufen sei. Er habe vergeblich versucht, noch rechtzeitig vor der Straßenbahn auf den Bürgersteig in das dort herrschende Gedränge zu kommen.
Mit der Klage hat der Kläger von beiden Beklagten 4.031,12 DM zum Ersatz des Schadens verlangt, der ihm bis zum 20. Dezember 1959 entstanden ist und noch nicht durch Dritte oder von der Sozialversicherung erstattet worden ist. Ferner hat er von dem Beklagten Döge ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht, dessen Höhe und Zahlungsart in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Schließlich hat er beantragt:
- 1)
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 1.2.1957 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übergegangen sind oder übergehen werden.
- 2)
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihn von allen Rückgriffsansprüchen des Fürsorgeverbandes freizustellen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Die Rh. AG erkennt ihre Haftung im Rahmen der Haftpflichtgesetze an, will jedoch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers berücksichtigt wissen. Sie hat am 14. Januar 1960 an den Kläger 1.500 DM gezahlt.
Beide Beklagte bestreiten, daß D. den Unfall verschuldet habe. Er sei im Schrittempo an dem Schultor vorbeigefahren und habe ständig Signal gegeben. Döge habe ohne Gefahr wieder zwei bis drei Kontakte Strom geben können, denn dort seien nur noch vier bis sechs Kinder gewesen, die sich gesittet benommen hätten und von der Bordsteinkante zurückgetreten seien. Der Kläger sei nicht von der Stirnseite des Motorwagens erfaßt worden, sondern müsse mit der linken Seitentüre in Berührung gekommen sein. Dort sei er aber nicht im Gesichtsfeld D. gewesen. Daß der Kläger auf eine solche Art unter die Straßenbahn stolpern oder dorthin geschubst würde, damit habe D. nicht zu rechnen brauchen. Nach Ansicht der Beklagten beruht der Unfall auf dem eigenen Verschulden des Klägers. Er habe die Schule auf verbotenem Wege verlassen und außerdem nicht auf die Signale der herankommenden und an ihm vorbeifahrenden Straßenbahn geachtet.
Das Landgericht hat in einem Teil- und Zwischenurteil den Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen D. zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die Hälfte allen über den Zahlungsantrag hinausgehenden weiteren Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind und übergehen werden, hinsichtlich der Beklagten Rh. AG jedoch nur im Rahmen der durch das Reichshaftpflichtgesetz und das Sachschädenhaftpflichtgesetz gezogenen Grenzen.
Die Berufung des Beklagten D. hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Haftung der Beklagten zu 4/5 bejaht mit den gleichen Einschränkungen, die das Landgericht in seinem Urteil ausgesprochen hat.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt. D. verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Rheinbahn AG mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Haftung des Beklagten D.
I.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht D. noch § 823 BGB bejaht. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Kläger von dem Motorwagen der Straßenbahn frontal angefahren worden ist, sondern hält es für möglich, daß er gegen die linke Seitentüre gelaufen ist oder gestoßen worden ist und daß D. das von seinem Fahrersitz aus nicht gesehen hat und auch nicht sehen konnte. Gleichwohl hat es angenommen, daß D. die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren gegen 1250 Uhr im Umkreis der Schule etwa 600 Kinder unterwegs. Eine größere Anzahl von Kindern befand sich auf dem Bürgersteig, der zwischen der A. Allee und dem Schultor an der Un. Straße entlang dem Holzzaun des Schulhofes verläuft. Den Aussagen einiger Zeugen entnimmt das Berufungsgericht, daß mindestens 20 bis 30 Kinder auf dem Bürgersteig "herumwirbelten, sich balgten und schlugen und auch über die Straße liefen". Sie benahmen sich, wie eine "wilde Horde". Außerdem strömten aus dem Schultor mit dem Kläger weitere Kinder, die ungeordnet den Heimweg antraten. Unmittelbar neben dem 2,50 m breiten Bürgersteig, auf dem sich die Kinder befanden, mußte der Straßenbahnzug vorbeifahren.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts durfte D. unter diesen Verhältnissen nicht mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km weiterfahren, die er nach seinen eigenen Angaben eingehalten habe. Das Berufungsgericht meint: D. habe den Straßenbahnzug zunächst anhalten und die Kinder durch nachhaltiges Klingeln aufmerksam machen müssen. Er habe kurze Zeit abwarten können, ob die Kinder sich verliefen oder sich wenigstens auf die Vorbeifahrt der Straßenbahn einrichteten. Sei das nicht festzustellen gewesen, so habe D. die Schaffner des Motorwagens und der beiden Anhänger herbeirufen können, um mit ihrer Hilfe die Kinder zu zerstreuen oder eine langsame Vorbeifahrt zu ermöglichen. Angesichts der herumlaufenden und sich balgenden Kinder habe er mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß ein Kind von dem rund 30 m langen Straßenbahnzug selbst dann noch erfaßt wurde, als der Motorwagen die Kinder schon passiert hatte. Es sei zu befürchten gewesen, daß sie die Warnzeichen der Straßenbahn infolge ihrer jugendlichen Unbekümmertheit und ihrer Begeisterung am Spiel nicht wahrnahmen, zumal auch möglich sei, daß sie bei dem Lärm nicht von allen Kindern gehört wurden. Bei dieser Sachlage habe D. die Gefahr erkennen müssen, daß eines der Kinder, an denen er mit der Spitze des Zuges schon vorbei gewesen sei, noch mit der Straßenbahn in Berührung kam.
Der Kläger hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht (§ 828 BGB). Ihm hat es vorgeworfen, daß er weder auf den herankommenden Straßenbahnzug geachtet, noch dessen Warnzeichen gehört habe. Ihm sei auch das Verbot, den Schulhof durch das Tor an der Un. Straße zu verlassen, und die Gefahr bekannt gewesen, daß der Verkehr auf der Straße beeinträchtigt und die Kinder selbst betroffen wurden. Dennoch habe er im Eiltempo seine Mitschüler passieren wollen, um den Entwender seiner Federhalterkappe, der schon auf der anderen Straßenseite gewesen sei, zu erreichen.
Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Verschulden des Klägers, dem sein jugendliches Alter zugute komme, und auch das Verschulden D. nur gering zu bewerten sei. Bei der Verteilung des Schadens müsse aber auch die von der Straßenbahn ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt werden, die hier aus mehreren Gründen erhöht gewesen sei. D. habe mit dem von ihm gesteuerten Straßenbahnzug den Unfall schuldhaft herbeigeführt, also bewirkt, daß die Betriebsgefahr der Bahn sich schädlich habe auswirken können. Das müsse er sich bei den Abwägungen nach § 254 BGB anrechnen lassen. Daher sei es geboten, den Schaden im Verhältnis 1/5 zu 4/5 zu verteilen, so daß Döge dem Kläger 4/5 des Schadens zu ersetzen habe.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht in allem zu billigen. Mit Recht hat es angenommen, daß den Beklagten D. ein Verschulden an dem Unfall trifft. Dagegen geben seine Ausführungen zum Umfang dieses Verschuldens und seine Erwägungen zur Verteilung des Schadens (§ 254 BGB) in einigen Punkten Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verkehrsverhältnisse, die sich D. zur Zeit des Schulschlusses in der Un. Straße boten, ganz besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit erforderten. Strömen, wie es hier der Fall war, Scharen von Kindern aus einem Schulgebäude, so muß damit gerechnet werden, daß sich einige von ihnen unbesonnen verhalten. Vor allem jüngere Kinder, die in mehrstündigem Unterricht an ihren Platz gefesselt waren, haben, sobald die Schulzucht aufgehoben ist, die Neigung, dem unterdrückten Spiel - und Bewegungstrieb nachzugeben. Das lehrt die Lebenserfahrung und ist allgemein bekannt. Deshalb muß auch der Führer einer Straßenbahn mit Unbesonnenheiten der Schulkinder, vor allem damit rechnen, daß sie unbedachte Bewegungen machen und plötzlich auf die Fahrbahn geraten oder mit der herankommenden Straßenbahn in Berührung kommen. Das Berufungsgericht überspannt aber die Anforderungen, die an den Führer einer Straßenbahn zu stellen sind, wenn es von ihm erwartet, daß er in einer solchen Lage den Zug anhält und vor der Weiterfahrt die Kinder mit Hilfe des anderen Bahnpersonals zerstreut. Das kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, in der Regel nicht verlangt werden (vgl. das Urteil des BGH vom 15. Februar 1957 - VI ZR 299/55 - DAR 1957 = VRS 12, 326 = VersR 1957, 290). Den Verhältnissen, wie sie hier festgestellt sind, konnte D. schon dadurch Rechnung tragen, daß er die Geschwindigkeit des Straßenbahnzuges auf Schrittgeschwindigkeit herabsetzte, ständig Warnzeichen gab und den Schaffner des Motorwagens veranlaßte, von der vorderen Türe aus den Zug und die Kinder auf dem Bürgersteig zu beobachten. Diese Vorsichtsmaßnahme hätte im vorliegenden Falle ausgereicht, den Unfall des Klägers zu vermeiden, denn auf einen Warnruf des Schaffners hätte D. den Zug auf kürzeste Entfernung zum Halten bringen können. Er hat sich schuldhaft verkehrswidrig verhalten, weil er diese Vorsicht nicht im vollen Maße hat walten lassen. Vor allem war die Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/st, die die Straßenbahn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit des Unfalls hatte, bei den hier festgestellten Verhältnissen zu hoch, D. durfte an dem Bürgersteig und an den Kindern nur in einer Geschwindigkeit vorbeifahren, die ein jederzeitiges Anhalten zuließ.
Daß die Spitze des Zuges zur Zeit des Unfalls die meisten Kinder schon hinter sich gelassen hatte, kann entgegen der Ansicht der Revision keine andere Beurteilung rechtfertigen. Bei dem Trubel und dem Gedränge, das auf dem Bürgersteig herrschte, mußte D. wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, auch jetzt noch damit rechnen, daß ein Kind durch unüberlegtes Handeln in den Bereich der 30 m langen Straßenbahn und damit in Gefahr geriet. Das hätte ohne Schwierigkeit vermieden werden können, wenn D. nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wäre und den rückwärtigen Teil des Zuges von der Vordertüre aus hätte beobachten lassen.
2.
Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände hat das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß die erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn maßgeblich zur Entstehung des Schadens beigetragen habe. Es hat u.a. hervorgehoben, daß der von D. gesteuerte Straßenbahnzug aus dem Motorwagen und zwei Anhängern bestanden habe, daß er schienengebunden sei und bei der Länge des Zuges einen entsprechend längeren Bremsweg benötige. Diese Umstände können jedoch nicht die Annahme rechtfertigen, daß sie die allgemeine Gefährlichkeit des Straßenbahnbetriebes im vorliegenden Fall über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert hätten. Sie gehören zum normalen Straßenbahnbetrieb und können daher bei der Abwägung nicht unter den Gesichtspunkt einer Erhöhung der Betriebsgefahr in die Waagschale geworfen werden.
3.
Schließlich lassen die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts auch nicht erkennen, ob das Gericht dem Verhalten des Klägers die Bedeutung zugemessen hat, die ihm für die Entstehung des Unfalls zukommt. Das Berufungsgericht hat bei seine Abwägung das Verschulden des Klägers und das des Beklagten D. angeführt und die Betriebsgefahr der Straßenbahn als maßgebliche Unfallursache besonders hervorgehoben. Dabei wird aber nicht erwähnt, daß das Verhalten des Klägers eine wesentliche Ursache des Unfalls war. Sein grob verkehrswidriges Handeln hat in erster Linie bewirkt, daß die Betriebsgefahr der Bahn sich für ihn schädlich ausgewirkt hat.
4.
Wegen dieser Rechtsfehler kann die Schadensverteilung, zu der das Berufungsgericht gekommen ist, nicht bestehen bleiben. Da alle für die Abwägung maßgebenden Tatsachen feststehen, ist der Senat in der Lage, selbst abzuwägen. Dabei ist dem Beklagten anzurechnen, daß er mit dem Straßenbahnzug leicht fahrlässig den Unfall verursacht hat und daß die Straßenbahn in diesem Teil der Un. Straße besondere Gefahren für den Verkehr mit sich bringt, weil sie dort eingleisig und sehr nahe an dem nur 2,50 m breiten Bürgersteig entlang fährt. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, daß er am Unfalltage mit 11 3/4 Jahren in einem Alter war, in dem Kinder zu ungestümen Handlungen neigen. Andererseits darf bei der Abwägung aber nicht übersehen werden, daß er durch seine grobe Verkehrswidrigkeit eine wesentliche Ursache für den Unfall geschaffen hat. Geht man hiervon aus, so ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger 4/5 seines Schadens zuzubilligen. Dem Senat erscheint es vielmehr angemessen, die Ersatzpflicht der Beklagten auf 2/3 des Schadens zu beschränken und im übrigen den Kläger selbst an der Schadenstragung zu beteiligen.
B.
Zur Haftung der Beklagten Rh. AG
Die Parteien sind darüber einig, daß die Rh. AG nach dem Reichshaftpflichtgesetz und nach dem Sachschädenhaftpflichtgesetz für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Sie streiten nur noch darüber, in welchem Umfang diese Haftung mit Rücksicht auf das eigene Verschulden des Klägers zu mindern ist. Für diese Entscheidung gelten die gleichen Erwägungen, die den Senat veranlaßt haben, die Haftung des Beklagten D. nur zu 2/3 zu bejahen. Aus den gleichen Gründen hält der Senat auch für das Verhältnis des Klägers zur Rh. AG diese Verteilung des Schadens für angemessen.
C.
Zur Kostenentscheidung
Soweit der Senat über die Kosten des Berufungsrechtszuges entschieden hat, beruht die Entscheidung auf den §§ 97, 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten.
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
H. Meyer
Dr. Pfretzschner