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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.10.1959, Az.: 2 AZR 60/59

Revisionsbegründung; Verfahrensrüge; Materiell-rechtliche Rüge; Verwertung von Schriftstücken; Akteninhalt des Verfahrens; Herausgabeverlangen des Vorbehaltsverkäufers; Rücktrittserklärung; Vorbehaltskäufer

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.10.1959
Aktenzeichen
2 AZR 60/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 16.12.1958

Fundstelle

  • AP Nr. 4 zu § 554 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Revisionsbegründung, die Zweifel darüber offen läßt, ob eine Verfahrensrüge erhoben oder eine materiell-rechtliche Rüge angebracht werden soll, entspricht nicht den Anforderungen, die ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2b an eine Verfahrensrüge stellt.

2. Will eine Revision rügen, es seien gewisse Schriftstücke nicht verwertet worden, so müssen diese Schriftstücke in der Revisionsbegründung einzeln bezeichnet werden. Erfolgt dabei eine Inbezugnahme, so darf sie sich nur auf den Akteninhalt des beanstandeten Verfahrens selbst, nicht aber auf den Akteninhalt eines anderen Verfahrens beziehen.

3. Das ernstliche Herausgabeverlangen des Vorbehaltsverkäufers kann nur dann, wenn es offensichtlich begründet ist, als Rücktrittserklärung i.S. des AbzG § 5 angesehen werden. Offensichtlich begründet ist es nicht, wenn zweifelhaft ist, ob der Vorbehaltskäufer mit seinen Zahlungen im Rückstand ist.