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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1986, Az.: PatAnwZ 1/85
„Leiter der Patentabteilung“

Zurücknahme einer Zulassung zur Patentanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1986
Aktenzeichen
PatAnwZ 1/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17753
Entscheidungsname
Leiter der Patentabteilung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 30.11.1984

Fundstellen

  • BGHZ 99, 221 - 227
  • GRUR 1987, 348 "Leiter der Patentabteilung"
  • MDR 1987, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2447 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Zurücknahme der Zulassung als Patentanwalt

Prozessführer

Präsident des Deutschen Patentamts, Z.straße ..., M.

Prozessgegner

Patentanwalt Dipl.-Ing. Dr. Gert L., L. S., K.

Amtlicher Leitsatz

Organisationstätigkeit des Leiters der Patentabteilung eines großen Unternehmens ist Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit sie mittelbar mit diesem Gebiet zusammenhängt und ihre sachgerechte Erledigung Kenntnisse auf diesem Gebiet erfordert (Ergänzung zu BGHZ 62, 154).

Der Senat für Patentanwaltssachen beim Bundesgerichtshof
hat aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Dr. Gribbohm und von Albert sowie
die ehrenamtlichen Richter Patentanwälte Dipl.-Ing. Grünecker und Prof. Gramm
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München vom 30. November 1984 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausgenommen die Auslagen des Antragsgegners.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1937 geborene Antragsteller wurde am 10. März 1971 als deutscher Patentanwalt zugelassen. Er unterhält eine Kanzlei in K. Seit 1969 ist er Angestellter der Aktiengesellschaft B., Bo. & Cie. in Ba., Sch., (im folgenden: BBC) und seit April 1981 der Leiter der Patentabteilung.

2

Mit Bescheid vom 5. November 1979 nahm der Antragsgegner gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 6, 9 u. 10 PatAnwO die Zulassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft zurück, weil dieser der BBC seine Arbeitszeit und -kraft für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfügung stellen müsse und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben habe. Von der Residenzpflicht wurde der Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. Januar 1984 befreit; er ist erneut in die Liste der Patentanwälte eingetragen worden.

3

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und geltend gemacht, er habe in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1983 für die BBC insgesamt 1.203 Arbeitsstunden unmittelbar auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes geleistet. Seitdem habe sich der Zeitaufwand für diese Tätigkeit eher vermindert. Er sei nicht überwiegend auf diesem Gebiet für die BBC tätig.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

den Bescheid vom 5. November 1979 aufzuheben.

5

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.

6

Er stützt die Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft nunmehr nur noch auf § 21 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO. Der Antragsteller müsse im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses bei der BBC für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes seine Arbeitszeit und -kraft in einem Umfang zur Verfügung stellen, der ihm daneben eine freiberufliche Tätigkeit nicht erlaube. Die von ihm angegebene freiberufliche Tätigkeit sei zu 96 v.H. der abhängigen Tätigkeit zuzurechnen, weil der Antragsteller in den letzten zehn Jahren in 102 von 107 Fällen der Vertretung eines Anmelders seinen Arbeitgeber vertreten habe. Auch die mittelbar vom Antragsteller für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erbrachte Tätigkeit müsse bei der Abwägung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden. Im Jahre 1973 sei die Kanzlei des Antragstellers als Untergliederung der Patentabteilung der BBC ausgewiesen worden. Das sei ein Beweis dafür, daß der Antragsteller überwiegend für seinen Arbeitgeber tätig sei und ihm für eine freiberufliche Tätigkeit kaum Zeit verbleibe.

7

Das Oberlandesgericht München hat den angefochtenen Bescheid mit Beschluß vom 30. November 1984 aufgehoben und dem Antragsgegner die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt.

8

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er seine Bedenken gegen die Auslegung des § 21 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO wiederholt. Da der Antragsteller als Patentanwalt fast ausschließlich für seinen Dienstherrn tätig sei, bestehe eine doppelte Kollisionsgefahr, weil dem Unternehmensinteresse sowohl das Interesse sonstiger Mandanten als auch das Interesse der Rechtspflege gegenüberstünden. Über seine Arbeitszeit habe der Antragsteller keine Unterlagen mit Angaben vorgelegt. Bei der Abwägung müßten zudem der Inhalt und die Intensität der Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen einbezogen werden. Der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1984 erklärt, seine Tätigkeit als Patentanwalt für die BBC beschränke sich auf die Wahrnehmung der Mindesterfordernisse des Inlandsvertreters gemäß § 25 PatG. Danach überwiege der Einsatz seiner Arbeitskraft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes für seinen Dienstherrn eindeutig den Einsatz, den er als Patentanwalt erbringe.

9

Der Antragsgegner beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

10

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

11

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß § 12 FGG durch Vernehmung der Zeugen He., Dr. Ka. und Br. im Wege der Rechtshilfe vor dem Bezirksgericht Ba. (Sch.) sowie des Zeugen Kl. in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 1986. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Gerichtspräsidiums Ba. vom 15. Juli 1986 und auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Der Antragsteller hat beglaubigte schriftliche Erklärungen des Mitglieds der Geschäftsleitung der BBC, des Zeugen H., vom 27. November 1986 und des Chefs des Funktionsbereiches "Recht und Steuern" im BBC-Konzern, des Zeugen Dr. Bü., vom 20. November 1986 vorgelegt.

12

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

13

1.

Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller keinesfalls mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit und -kraft für die Firma BBC auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufzubringen habe und deshalb die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO nicht gegeben seien. Es führt dazu aus, nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu der wortgleichen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO müsse, allein auf die abhängige Tätigkeit für den Arbeitgeber bezogen, die unmittelbare Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der Gesamtarbeitszeit und -kraft gegenübergestellt werden. Das Oberlandesgericht folgt den Angaben des Antragstellers, er sei innerhalb von 3 Jahren insgesamt 1.203 Stunden unmittelbar auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes für die BBC tätig gewesen. Als Leiter der Patentabteilung habe er "naturgemäß" auch erhebliche Verwaltungsarbeiten zu erbringen, die dieser Tätigkeit nicht zugerechnet werden könnten. Das Oberlandesgericht berücksichtigt dabei die Angabe des Antragstellers, die BBC nehme die Ausarbeitung und Einreichung von Anmeldungen selbst vor und setze den Inlandsvertreter nur zur Entgegennahme und Weiterleitung der Amtspost ein. Zu weiteren Ermittlungen hat es keinen Anlaß gesehen.

14

2.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht den § 21 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO so ausgelegt, wie der beschließende Senat die gleichlautende Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO (BGHZ 62, 154 ff.). Der vom Antragsgegner aufgeführte Umstand, daß diese Vorschriften bald aufgehoben würden, und die Bedenken, die der Antragsteller gegen die angeführte Senatsentscheidung vorgebracht hat, geben keine Veranlassung, von der früheren Auslegung der in Kraft stehenden Vorschriften abzuweichen. Die Amtliche Begründung ist schon damals zur Stütze für das Auslegungsergebnis herangezogen worden (a.a.O. S. 156). Das Oberlandesgericht hat somit zu Recht die Gesamtarbeitszeit und -kraft des Antragstellers in Beziehung gesetzt zu der von ihm aufgrund seines Dienstverhältnisses zur BBC zu leistenden und geleisteten Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

15

Daß der Antragsteller, wie der Antragsgegner hervorhebt, mit vollem Einsatz in abhängiger Stellung tätig ist, berührt diese Beurteilung nicht. Der Regelungsgehalt des § 14 Abs. 1 Nr. 9 und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO einerseits und des § 14 Abs. 1 Nr. 8 und des § 22 Nr. 2 PatAnwO andererseits dürfen nicht miteinander vermengt werden. In diesen Vorschriften sind unterschiedliche und voneinander abgegrenzte Sachverhalte für die Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft und die Zurücknahme der Zulassung geregelt. Damit soll im ersten Fall eine Interessenkollision soweit wie möglich vermieden werden und im zweiten Fall sichergestellt werden, daß dem Patentanwalt trotz seines Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber genügend freie Zeit zur Ausübung des freien Berufes des Patentanwalts verbleibt.

16

3.

Der Antragsgegner beanstandet indessen zu Recht, daß das Oberlandesgericht nur die unmittelbar auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes geleistete Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt habe, nicht jedoch solche Tätigkeiten, die hierfür mittelbar erbracht worden seien.

17

Der Antragsteller leitet - wie unstreitig ist - bei der BBC in Ba. (Sch.) die Patentabteilung und ist zugleich Chef des dieser unterstellten Ressorts "Elektronische Bauelemente und Nachrichtentechnik".

18

Das Oberlandesgericht hat ersichtlich Verwaltungsarbeiten auf organisatorischem Gebiet, wie sie dem Leiter einer Patentabteilung eines Großunternehmens obliegen, von der Bearbeitung (einschließlich der Beratung) von Anmeldungen und sonstigen Rechten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Eingaben an das Patentamt, an Gerichte und sonstige Beteiligte, geschieden und nicht dem hier in Rede stehenden Gebiet zugerechnet. Aus einer solchen Gegenüberstellung lassen sich jedoch für die Abwägung im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO keine sicheren Anhaltspunkte gewinnen.

19

Die mit der Leitung der Patentabteilung eines Großunternehmens wie der BBC verbundenen Tätigkeiten liegen erfahrungsgemäß in der Regel auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Nicht alle Verwaltungsarbeiten auf organisatorischem Gebiet, wie sie bei der Patentabteilung eines großen Unternehmens notwendig anfallen, sind ohne Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz. Zwar mögen sie nicht ohne weiteres geeignet sein, eine fachlich bezogene Interessenkollision zwischen der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis und der Tätigkeit als freiberuflicher Patentanwalt hervorzurufen. Sie sind aber, anders als eine Dienstleistung auf rein betriebstechnischem Gebiet, der Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO zuzurechnen, soweit sie mittelbar mit der Tätigkeit auf diesem Gebiet zusammenhängen und es zu ihrer sachgerechten Erledigung auf Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ankommt; das gilt insbesondere für die Auswahl und Führung von Mitarbeitern.

20

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Antragsteller seine Tätigkeit als (leitender) Angestellter bei der BBC in einem zeitlichen Umfang ausübt, der in einer solchen Stellung üblich ist und einer vollen Tätigkeit als Angestellter entspricht.

21

Der Zeuge He. der dem Antragsteller als Ressortchef "Elektrische Maschinen, Industrieanlagen" unmittelbar unterstellt ist und ihn bei Abwesenheit vertritt, hat bekundet, daß der Antragsteller die Richtlinien für die Arbeit der in vier Ressorts aufgeteilten Patentabteilung bestimme. Dazu fänden in unregelmäßigen Abständen einmal im Monat Sitzungen statt, an denen der Antragsteller teilnehme und in denen die Probleme besprochen würden. Die (spätere) Kontrolle der Durchführung sei Sache der Ressortchefs. Der Antragsteller nehme als Chef des Ressorts "Elektronische Bauelemente und Nachrichtentechnik" selbst die Termine wahr, die die sachliche Bearbeitung von Schutzrechtsanmeldungen aus seinem Ressort erforderten. Er, der Zeuge, sehe den Antragsteller täglich einmal, der auch außerhalb der monatlichen Sitzungen zur Verfügung stehe und als Leiter der Patentabteilung ansprechbar sei, wenn es Probleme gebe; wenn viele davon auch nicht unmittelbar den gewerblichen Rechtsschutz beträfen, so müsse sich der Antragsteller doch als Abteilungschef für sie einsetzen. Dazu gehöre vor allem die Personalbeschaffung.

22

Der Zeuge Dr. Ka. ist als Leiter des Ressorts "Apparate der Stromverteilung und Leittechnik" mit zwei Mitarbeitern ebenfalls dem Antragsteller unterstellt. Er hat bekundet, der Antragsteller komme in der Frühe um 8.00 Uhr oder kurz danach (ins Büro) und arbeite am Abend so lange, daß er - der Zeuge - nicht wisse, wann er aufhöre. Der Antragsteller sei etwa halbtagsweise nicht da; wenn er den Antragsteller brauche, erreiche er ihn immer problemlos. Die Aufgaben in der Patentabteilung seien zur selbständigen Bearbeitung auf die Ressortchefs delegiert. Der Antragsteller werde eventuell bei problematischen Sachen hinzugezogen.

23

Der Zeuge Br., der dem Antragsteller als Gruppenleiter in dessen Ressort ... unterstellt ist, hat angegeben, er sehe den Antragsteller gewöhnlich jeden Tag, von besonderen Ausnahmen abgesehen.

24

Der Zeuge Kl. schließlich, der als Ressortchef ebenfalls dem Antragsteller untersteht, hat ausgesagt, daß der Antragsteller hinsichtlich der Arbeitszeit nicht anhand der Stechuhr überwacht werde, weil er bereits zum mittleren Management zähle und keine feste Arbeitszeit habe.

25

Die schriftlichen Erklärungen der Zeugen H. und Dr. Bü. enthalten keine Zeitangaben hinsichtlich der Tätigkeiten des Antragstellers.

26

Diesen glaubhaften Bekundungen der Zeugen hat der Antragsteller nicht widersprochen und nicht in Abrede gestellt, daß er aufgrund der - von ihm ungeachtet der Aufforderung im Beweisbeschluß nicht vorgelegten - Vereinbarungen über sein Dienstverhältnis die Tätigkeit als Leiter der Patentabteilung der BBC und als Chef eines zu dieser gehörenden Ressorts in vollem Umfang ohne Einschränkungen ausübt.

27

Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß der Antragsteller von seiner Gesamtarbeitszeit und -kraft den weit überwiegenden Teil für diese Tätigkeit einsetzen muß und auch einsetzt. Gestützt wird diese Überzeugung durch den Umstand, daß die BBC ein Großunternehmen mit Weltgeltung ist, deren Patentangelegenheiten am Stammsitz in Ba. (Sch.) zusammengefaßt sind und in der vom Antragsteller geleiteten Abteilung bearbeitet werden. Daß der Tochterbetrieb der BBC in Ma., wie der Zeuge He. bekundet hat, in Patentangelegenheiten selbständig ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, die Leitung der Patentabteilung in Ba. erfordere vom Antragsteller nur einen (geringen) Bruchteil seiner Gesamtarbeitszeit und -kraft.

28

Die nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung erforderliche Gegenüberstellung der vom Antragsteller ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und deren Zuordnung zum Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes oder zu anderen, insbesondere auf rein betriebstechnischen Gebieten liegenden Dienstleistungen darf nun aber nicht nur die Zeiträume erfassen, in denen der Antragsteller faktisch tätig und mit dem Studium von Akten, der Erledigung von schriftlichen Arbeiten oder der Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen befaßt ist. Es versteht sich von selbst, daß die mit der Leitung der Patentabteilung eines Großunternehmens verbundenen Dienstleistungen sich nicht in einem unmittelbaren Tätigwerden erschöpfen, sondern daß mit ihr organisatorische Arbeiten und solche der Personalführung ebenso verbunden sind wie die dazu erforderlichen gedanklichen Vorarbeiten. Auch diese Aufgaben müssen den Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugerechnet und dementsprechend bei der hier vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden. Denn auch diese Zeiten sind Teil der Gesamtarbeitszeit, die der Antragsteller als Leiter der Patentabteilung der BBC zur Verfügung stellen muß und die er mittelbar auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erbringt. Seinem Wortlaut nach stellt § 26 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO gerade auch auf die zeitliche Inanspruchnahme als solche ab.

29

Schließlich gehört es erfahrungsgemäß zu den Aufgaben des Leiters einer Patentabteilung und damit -, wie die Beweisaufnahme ergeben hat - auch zu den vom Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertrages zu erbringenden Dienstleistungen, daß er an seinem Arbeitsplatz bei der BBC für unvorhergesehene Rücksprachen mit den ihm unterstellten Mitarbeitern innerhalb der üblichen Dienstzeit zur Verfügung steht.

30

Dieser Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers steht nicht entgegen, daß er - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - als leitender Angestellter an feste Arbeitszeiten nicht gebunden ist. Daraus lassen sich keine Schlüsse hinsichtlich der vom Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit für den gewerblichen Rechtsschutz bei der BBC aufzuwendenden Arbeitszeiten ziehen. Eine solche Regelung gestattet einem Arbeitnehmer die eigenverantwortliche Aufteilung seiner Arbeitsstunden lediglich in einem zeitlich beschränkten Rahmen; sie entbindet ihn jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die im Anstellungsvertrag vereinbarten Dienstleistungen auch in dem vertragsgemäßen Umfang zu erbringen.

31

Die BBC hat für das vorliegende Verfahren am 26. März 1981 bescheinigt, daß der Antragsteller etwa 1700 Stunden im Jahr für sie tätig sei und davon etwa 750 Stunden auf eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes entfielen (Bl. 175/176 GA). Das zur Erläuterung beigefügte Zahlenwerk beruht auf Statistiken, die in der Patentabteilung "für konkret spezifizierbare Sacherledigungen geführt" worden seien. Diese Aufstellung berücksichtigt indessen ersichtlich nur die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung mit einer Sache und rechnet alle anderen Zeiten den "anderweitigen Tätigkeiten" des Antragstellers im Betrieb zu. Für die Abwägung im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO können diese Zahlenangaben daher keine Grundlage sein. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller vorgelegte Aufstellung über seine Tätigkeit in den drei Jahren vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1983.

32

Damit ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, daß der Antragsteller aufgrund eines ständigen Dienstverhältnisses der BBC als seinem Auftraggeber seine Arbeitszeit und -kraft für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfügung stellen muß und stellt. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 6 PatAnwO liegen somit vor.

33

4.

Die Ausführungen in der Amtlichen Begründung zum Entwurf der Patentanwaltsordnung, bei den Vorarbeiten sei zunächst erwogen worden, die Zulassung von Angestellten, die die Prüfung abgelegt haben, auf solche zu beschränken, die in leitender Stellung eigenverantwortlich tätig seien (BlPMZ 1966, 338 liSp), geben, auch soweit die Leiter einer Patentabteilung dabei ausdrücklich erwähnt sind, keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Sie lassen nicht erkennen, daß dem der Gedanke zugrunde gelegen hat, jeder Leiter einer Patentabteilung sollte, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllte, ohne jede Einschränkung die Zulassung als Patentanwalt erhalten können; davon abgesehen ist der Entwurf gerade einen anderen Weg gegangen (BlPMZ a.a.O.), der zu der geltenden Regelung in § 21 PatAnwZO geführt hat.

34

5.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist somit begründet und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Kostenfolge aus §§ 152 ff. PatAnwO sowie § 13 a FGG in Verbindung mit § 38 Abs. 6 PatAnwO zurückzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsgegner die ihm entstandenen Auslagen selbst trägt.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 154 Abs. 2 PatAnwO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.

Merz
Gribbohm
von Albert
Grünecker
Gramm