Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2022, Az.: VIII ZR 258/21
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.2022
- Aktenzeichen
- VIII ZR 258/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 19215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:250422BVIIIZR258.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Worms - 16.06.2020 - AZ: 3 C 16/20
- LG Mainz - 08.07.2021 - AZ: 6 S 50/20
Rechtsgrundlage
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2022 durch den Richter
Dr. Reichelt als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Beklagten vom 8. März 2022 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 28. Dezember 2021 (Kassenzeichen 780021156201) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 16.000 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 28. Dezember 2021 ist von der Beklagten die Zahlung einer Verfahrensgebühr für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von 648 € angefordert worden.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer als "Widerspruch" und "sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 8. März 2022. Der Senat hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2022 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Eingabe hingewiesen.
II.
1. Die Eingabe der Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
a) Der Kostenansatz vom 28. Dezember 2021 trifft zu. Für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert bis zu 16.000 € ist die von der Beklagten angeforderte Gebühr in Höhe von 648 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) in Verbindung mit der Anlage 2 zum GKG. Die Beklagte schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
b) Die mit der Erinnerung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Die Beklagte rügt keine Verletzung des Kostenrechts, sondern macht mit der Erinnerung vom 8. März 2022 ebenso wie mit ihrem weiteren Schreiben vom 13. April 2022 geltend, ihr früherer Prozessbevollmächtigter habe anwaltliche Pflichten verletzt und ohne Vollmacht gehandelt. Mit solchen aus dem Mandatsverhältnis herrührenden Einwendungen kann sie im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht durchdringen; insoweit muss sich die Beklagte mit ihrem Rechtsanwalt auseinandersetzen.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).