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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.12.1974, Az.: 5 AZR 75/74

Nachwirkung; Genossenschaft; Fusion; Verschmelzung; Tarifvertrag; Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.12.1974
Aktenzeichen
5 AZR 75/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lübeck 18.07.1973 - 1 Ca 227/73
LAG Kiel 03.01.1974 - 3 Sa 322/73

Fundstelle

  • DB 1975, 695-696 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Genossenschaft mit einer anderen Genossenschaft verschmolzen worden und war die übertragende Genossenschaft kraft Mitgliedschaft an einen Tarifvertrag gebunden, während für die übernehmende, nicht organisierte Genossenschaft ein anderer allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, so ist nach der Verschmelzung für die Arbeitnehmer der übertragenden Genossenschaft nur noch der allgemeinverbindliche Tarifvertrag maßgeblich.