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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.04.1991, Az.: II B 184/90

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.04.1991
Aktenzeichen
II B 184/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 22403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 406

Tatbestand:

1

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) verkaufte mit notariell beurkundetem Vertrag am 4.Oktober 1984 eine landwirtschaftliche Fläche zu einem Kaufpreis von ... DM. Davon überließ er in der Folgezeit nach seinen Angaben X DM Herrn A in der Schweiz, der diesen Betrag zum Erwerb vom Immobilien für den Antragsteller verwenden sollte. Ein Immobilienkauf kam jedoch nicht zustande.

2

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfaßte bei der Vermögensteuerhauptveranlagung des Antragstellers auf den 1.Januar 1986 und auf den 1.Januar 1989 neben anderen Vermögensgegenständen den Betrag von X DM als Kapitalforderung.

3

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, für deren Durchführung er Prozeßkostenhilfe (PKH) begehrt.

4

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Gründe

5

II 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Denn es ist davon auszugehen, daß die vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers durch Telefax vom 3.August 1990 übersandte Beschwerdeschrift am selben Tage und damit noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim FG eingegangen ist, auch wenn dort das Original dieses Schreibens nicht zu den Akten genommen wurde. Dies folgt mit hinreichender Sicherheit aus dem Telefax-Empfangsbericht des FG über die am 3.August 1990 eingegangenen Telefax-Schreiben.

6

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

7

Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, § 114 der Zivilprozeßordnung).

8

Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller weder glaubhaft vorgetragen noch Beweis dafür angeboten hat, daß die seinem Vermögen zugerechnete Forderung in Höhe von X DM, die der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben Herrn A in der Schweiz überlassen hatte, an den beiden Vermögensteuer-Hauptveranlagungszeitpunkten 1.Januar 1986 und 1.Januar 1989 uneinbringlich oder zweifelhaft war. Da der Antragsteller sich auf die Anwendung einer für ihn günstigen Norm (§ 12 Abs.1 und 2 des Bewertungsgesetzes) beruft, trägt er insoweit die Feststellungslast. Dies gilt im Streitfall um so mehr, als sich der Antragsteller auf Vorgänge bezieht, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben, so daß den Antragsteller nach § 90 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und bei der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel trifft (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., § 96 FGO Tz.18 und § 90 AO 1977 Tz.6).

9

Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren seiner Feststellungslast sowie der besonderen Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs.2 AO 1977 nicht genügt. Zwar hat er durch die Vorlage der Ablichtung des Schreibens des Standesamtes ... vom 25.September 1987 sowie des Schreibens des Amtsgerichts ... vom 25.Juli 1990 glaubhaft gemacht, daß Herr A am §§ 1986 in der Schweiz verstorben ist und die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben; auf das angebotene Zeugnis der zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsgericht ... kommt es damit nicht an. Doch ergibt sich hieraus weder ein Nachweis zur Frage der Wertlosigkeit bzw. geringeren Wertigkeit der behaupteten Forderung gegenüber Herrn A oder Drittpersonen noch zur Frage des Verbleibs des aus dem Verkauf der landwirtschaftlichen Flächen mit Vertrag vom 4.Oktober 1984 erzielten Erlöses in Höhe der strittigen X DM oder etwaiger Sicherheiten.