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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.08.2020, Az.: 1 BvR 1468/18

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.08.2020
Aktenzeichen
1 BvR 1468/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 34775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200820.1bvr146818

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schwerin - 29.05.2018 - AZ: S. 17 AS 1239/17

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

[Gründe]

I.

1

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen sozialgerichtlichen Beschluss über die Kostentragung in einem erledigten Untätigkeitsklageverfahren. Das Sozialgericht hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten der Untätigkeitsklage abgelehnt. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2020 stattgegeben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

II.

2

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 12.500 Euro festgesetzt.

3

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369 f.>).

4

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert hier in Höhe der Hälfte des regelmäßig angenommenen Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen zu bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvR 2310/19 -, Rn. 14). Die materiell-monetäre Bedeutung der Kostenentscheidung für den Beschwerdeführer und die dazu als untergeordnet zu bewertende objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sprechen für die Halbierung des regelmäßigen Werts.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.