Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1975, Az.: 2 AZR 499/74
Betriebsbedingte Kündigung; Berechnung der Arbeitsbelastung; Ordentliche Kündigung; Kündigung zum Zwecke der Herabsetzung der Arbeitszeit; Rationalisierung; Gerichtliche Überprüfung der Zweckmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.06.1975
- Aktenzeichen
- 2 AZR 499/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 11.09.1974 - 4 Sa 830/74
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Arbeitgeber 1975, 844
Amtlicher Leitsatz
1. Wird im Zuge allgemeiner Einsparungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst ein Plan aufgestellt, nach welchem die Arbeitsbelastung im einzelnen Arbeitsbereich zu berechnen ist, und führt die Berechnung dazu, daß die bisherige Arbeitszeit zu hoch angesetzt war, dann ist eine zum Zwecke der Herabsetzung der Arbeitszeit auf die ermittelte kürzere Dauer ausgesprochene ordentliche Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG betriebsbedingt.
2. Eine solche Rationalisierungsmaßnahme ist vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.