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§ 65 LRiStaG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

(1) Der Präsidialrat hat mitzubestimmen bei

  1. 1.

    der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und

  2. 2.

    der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts.

(2) Der Präsidialrat gibt innerhalb der Frist des § 23 Absatz 2 eine schriftlich oder elektronisch begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ab,

  1. 1.

    der oder dem das Justizministerium im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts übertragen oder die oder den es zur Übertragung eines solchen Amtes vorschlagen will oder

  2. 2.

    die oder den das Justizministerium im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 versetzen oder zur Versetzung vorschlagen will.

Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.