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§ 35 LBG LSA - Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Behörde verfügt, die für die Ernennung zuständig ist. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunkt genannt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht. Die Entlassung tritt mit der Zustellung ein, wenn sie im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Beamtin oder einen Beamten im Sinne des § 41 ausgesprochen wird.

(2) Wenn ein Entlassungsverfahren einer Beamtin oder eines Beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes oder auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nm. 1 oder 2 des Beamtenstatusgesetzes Handlungen zum Gegenstand hat, die den Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes rechtfertigen, fragt die für Personalverwaltung zuständige Stelle bei der Verfassungsschutzbehörde hinsichtlich der Beamtin oder des Beamten an, ob Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vorliegen. Im Übrigen gilt § 8b Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Daten sind zu löschen, sobald das Entlassungsverfahren abgeschlossen ist.

(3) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 61 Abs. 4 erteilt worden ist.